Rechtsstand: 4. April 2007

 

Mag. Dr. Heinz Kraschl (Herausgeber)

Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil dieses Werkes darf in irgendeiner Form (Photokopie, Mikrofilm oder anderes Verfahren) ohne Genehmigung des Herausgebers reproduziert, oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden.

 

 

 

 

Liebe MotorradfahrerInnen

Als begeisterter Motorradfahrer und Jurist werde ich immer wieder zu scheinbar belanglosen Rechtsfragen rund um das Motorrad um Rat ersucht. Manchmal sind MotorradfahrerInnen unsicher ob Kurzparkzonen für einspurige Fahrzeuge gebührenfrei sind; oft entsprechen auch im Moto-Cross-, Enduro-, oder Renn-Sport eingesetzte Maschinen nicht der für Straßen mit öffentlichem Verkehr vorgeschriebenen Betriebssicherheit etc.
Schließlich sind Gesetzesänderungen zu beachten, denn eine Berufung auf Unwissenheit schützt nicht vor "Strafe".

Auf Grund dieser Erfahrungen habe ich für den praktischen Gebrauch wichtige, spezielle Gesetzesbestimmungen (Vorbereitende Rechtsakte und Novellen vor deren In-Kraft-Treten) mit relevanten Judikaturen, die nur für Motorräder (Klasse L3e) und Motorräder mit Beiwagen (Klasse L4e) in Österreich gelten, wörterbuchartig zusammengestellt.
Nicht berücksichtigt sind generelle, gesetzliche Regelungen zumal diese für alle Verkehrsteilnehmer und Kraftfahrzeuge gleichermaßen gelten. (Bestimmungen des Verkehrs- und Kraftfahrzeugwesens sowie Strafenkatalog)
Die Harmonisierung der in Bundesländerkompetenz liegenden Strafen für Verkehrsdelikte (Katalog mit mittleren Grenzwerten) wird angestrebt.
Ab März 2007 werden Verkehrsdelikte (Strafen über 70,00 €) in EU-Mitgliedsländern gegenseitig anerkannt und vollzogen.

Der von mir 1998 erstmals definierte und publizierte Titel "Motorradrecht" wird im deutschen Sprachgebiet erfreulicherweise zunehmend angenommen.
Unter Bedachtnahme auf die Gleichstellung von Frau und Mann gelten alle personenbezogenen Bezeichnungen im Text gleichermaßen für Personen weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

Die alphabetisch systematisierten, teilweise gekürzt dargestellten Verkehrs- und Betriebsvorschriften für Motorräder werden von mir laufend aktualisiert und geben so einen vereinfachten Überblick in transformierte EU-Richtlinien, die jeweils geltenden Bestimmungen von Führerscheingesetz (FSG),  Kraftfahrgesetz (KFG), einschließlich Durchführungsverordnung (KDV) mit Mängelkatalog sowie Straßenverkehrsordnung (StVO), etc.

Die in Kursiveschrift zitierten §§ mit den in Klammerausdruck gesetzten Absätzen beziehen sich grundsätzlich auf den jeweiligen Gesetzes- bzw. Verordnungstext, jedoch ohne Fundstellenverweis auf im Kontext zu lesende Rechtsquellen.  

Da die Printauflagen dieser Rechts-Info als handliche Broschüre (Dokumente-Format) teilweise überholt und vergriffen sind wird dieses Service von mir bis auf weiteres in elektronischer Form (Online-Publikation an der Universität Salzburg) fortgesetzt.

"PS" Nicht "Pferde-Stärken" sondern Sicherheitsgedanken zum Motorradfahren als Post-Skriptum.

 

GUTE FAHRT

 


Abschleppen

KFG § 105; KDV § 58

Es ist zulässig ein Motorrad mit einem Motorrad oder einem Pkw abzuschleppen bzw. zu schieben.

Das Abschleppen eines Motorrades, auch wenn dieses nicht zugelassen ist, mit einem Kfz ist nur erlaubt wenn:

Der Lenker des Zugfahrzeuges hat Abblendlicht zu verwenden; Notbeleuchtung ist erforderlich.
Die Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h ist zu beachten. Auf Autobahnen und Schnellstraßen (Mindestgeschwindigkeit 60 km/h) darf daher die Abschleppung nur bis zur nächsten Ausfahrt erfolgen.
Das gleichzeitige Abschleppen mehrerer Kraftfahrzeuge ist unzulässig.

Das Schieben eines Motorrades mit einem Kfz ist nur zulässig:

Bei nicht zum Verkehr zugelassenen Motorrädern sind Schäden die beim Abschlepp- oder Schiebevorgang entstehen nicht durch die Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt.

Diese Bestimmungen sind vom Abschleppen mit Anhänger oder dem kostenpflichtigen Entfernen eines Kraftfahrzeuges wegen Verkehrsbehinderung (z.B. Parken in Abschlepp-Zone) und auch vom Schieben mit Muskelkraft zu unterscheiden.
 

Absperrvorrichtung

KFG  § 4 (4) 

Krafträder müssen mit mindestens einer Vorrichtung ausgestattet sein, die der Inbetriebnahme durch Unbefugte ein beträchtliches Hindernis entgegensetzt.
Diebstahlsicherung durch Lenkersperre (bei Neufahrzeugen EU-Erfordernis), Ketten- oder Bügelschloss, Bremsscheibenverriegelung, elektronische Wegfahrsperre etc.
 

Alkohol am Steuer

FSG §§ 4 (7), 14 (8); StVO § 5

Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 Promille beträgt. Verstöße werden mit Nachschulung und Fristverlängerung der Probezeit geahndet.
Sonst gilt für die Lenkberechtigung der Klassen A und B die 0,5 Promille-Regelung. (Fahruntauglichkeit)
Wird ein Alkoholgehalt von zumindest 0,8 Promille oder darüber festgestellt, wird der Führerschein an Ort und Stelle abgenommen und Anzeige erstattet.
Weitere Sonderfälle gelten für Blutalkoholwerte zwischen 1,2 bzw.1,6 Promille, die die Entziehung, oder Einschränkung der Lenkberechtigung zur Folge haben können.
Verschuldet der Lenker im alkoholisierten Zustand einen Verkehrsunfall mit Körperverletzung oder Toten, tritt neben die Verwaltungs- eine gerichtliche Strafe. Weiters sind Rechtsschutz- und Kaskoversicherungen ganz oder teilweise von ihrer Leistungspflicht befreit. Haftpflichtversicherungen können bei Alkohollenkern für ihre Leistungen Regress nehmen.
 

Anhänger

KFG § 104 (5); KDV § 58

Mit Krafträdern dürfen nur zugelassene, leichte (Gesamtmasse bis 750 kg) Einachsanhänger (Klasse O1) gezogen werden, die nicht breiter sind als das Zugfahrzeug.
Anhänger, deren größte Breite 80 cm nicht übersteigt und die dazu bestimmt sind, mit einspurigen Krafträdern gezogen zu werden, müssen mit nur einer der sonst für Anhänger vorgeschriebenen Leuchten ausgerüstet sein. Der Rückstrahler muss von den Lichtaustrittsflächen der Leuchten getrennt sein, die Form eines gleichseitigen Dreiecks haben und so angebracht sein, dass eine Spitze des Dreiecks nach oben gerichtet ist. Dieser Rückstrahler muss auch dann mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein, wenn die hinteren Leuchten auf einem Leuchtenträger angebracht sind; wird er durch den Leuchtenträger verdeckt, so muss auch auf diesem ein Rückstrahler angebracht sein.

Beim Ziehen eines leichten Anhängers darf die Geschwindigkeit von 100 km/h nicht überschritten werden (Autobahn).
 

Auspuffanlage

KFG § 33; KDV § 8

Die Achse der freien Enden von Auspuffrohren darf nur so weit gegen die Fahrbahn geneigt sein, dass andere Straßenbenützer durch die Auspuffgase nicht behindert werden.
Bei unzulässiger Verursachung von starkem Lärm, Rauch, üblem Geruch oder schädlicher Luftverunreinigung können auf Grund nicht genehmigter Änderungen, schadhafter Teile oder Ausrüstungsgegenstände am Fahrzeug, unabhängig von der Verkehrs- und Betriebssicherheit, unverzüglich Zulassungsschein und Kennzeichentafel an Ort und Stelle abgenommen werden.
Wurden im Zuge der Überprüfung schwere Mängel festgestellt, so ist für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen vom Zulassungsbesitzer (Lenker) unmittelbar ein Kostenersatz zu entrichten.
Lärm-, Rauch- oder Geruchsbelästigungen die bei ordnungsgemäßem Zustand des Fahrzeuges auf bloß unsachgemäßen Betrieb zurückzuführen sind (unnötiges Gas geben, Laufen lassen des Motors am Stand), stellen eine Übertretung dar.
Die zugelassenen Norm-Abgasgrenzwerte und Dezibel-Geräuschpegel sind einzuhalten. (Pickerl)

Schallpegel (Lärmmessung):
Das Fahr- bzw. Betriebs-geräusch wird zyklisch bei Überprüfung anlässlich des EU-Typengenehmigungsverfahrens - Grenzwert 80 dB(A) - gemessen.
Das Stand- bzw. Nahfeldpegel-geräusch wird punktuell bei Betriebstemperatur entsprechend den im Zulassungsschein angegebenen Nennwertdrehzahlbereichen gemessen.
Bei verkleideten Motorrädern kann zur Messung des Nahfeldpegels die Demontage von Teilen für den freien Zugang zum Motor und zum Anschluss des Drehzahlmessers erforderlich sein.

Für Austausch-Schalldämpfer-Anlagen sind erforderlich:

 

Beladung

KFG § 101 (1)

Bei der Beladung von Krafträdern und Anhängern mit Gepäck darf sowohl das höchst zulässige Gesamtgewicht als auch die größte Breite des Fahrzeuges nicht überschritten werden. Die Ladung, auch einzelne Teile dieser, müssen auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel (Zurrgurte, rutschhemmende Unterlagen etc.) gesichert sein, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten, der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird.
Tankrucksack, Gepäckrolle etc. müssen mit dem Motorrad fest verbunden sein.
Der Lenker darf in Bewegungsfreiheit und Sicht nicht behindert werden.
Ob durch das Anhängen eines Rucksackes mit Trägerriemen an der Brust (statt am Rücken) des Lenkers eines Motorrades dessen Bewegungsfreiheit beeinträchtigt wird, muss in jedem einzelnen Fall geprüft werden.
 

Beleuchtung

KFG § 15 (3), (4); KDV §§ 10 ff

Motorräder (Klasse L3e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:

Kontroll-Leuchte für Fernlicht: Farbe: blau; Symbol: nach links gerichteter Scheinwerfer mit 5 Streifen
Kontroll-Leuchte für Blinklicht: Farbe: grün; Symbol: 2 Pfeile nach links bzw. rechts gerichtet
Blinkfrequenz: 1-2 mal pro Sekunde (gelbrot)

Seitliche gelbrote Rückstrahler an Motorrädern sind nicht mehr obligatorisch. (Zusatzbeleuchtung)

Motorräder mit Beiwagen (Klasse L4e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:

 

Bereifung

KFG § 7 (1); KDV § 4

Bei Neubereifung bzw. Austausch von Reifen sind die im Typenschein oder im Einzelgenehmigungsbescheid festgesetzten Reifendimensionen zu beachten. Bei Fahrzeugtypen ohne Bindung an einen Reifenhersteller dürfen nur die dort bezeichneten, allenfalls höherwertige, freigegebene Reifen gleicher Bauart, jedoch verschiedener Marken, verwendet werden. Stahl- und Textilgürtelreifen gelten als Reifen gleicher Bauart. An Krafträdern kann etwa vorne ein Diagonal- (B) und hinten ein Radialreifen (R) montiert sein. (Montagehinweise und Freigängigkeit der Reifen beachten!)

Alternativbereifung ist eintragungspflichtig, bei Verwendung einer dieser Reifenpaarungen müssen diese nachträglich in den Typenschein, bzw. Einzelgenehmigungsbescheid eingetragen werden. Dies kann nur erfolgen, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fahrzeugherstellers für die Verwendung dieser Bereifung in Verbindung mit den Serienfelgen vorliegt. Keine Markenbindung, aber die Reifendimension, der Load- und Geschwindigkeitsindex müssen passen. Die Eintragung wird beim zuständigen Amt der Landesregierung vorgenommen. (Reifenlisten für Serien- und Alternativbereifungen beachten!)

Reifendimensionen und deren Kennzeichnung z.B.: 130/90-16 67 H
 


Eine Reifenprofiltiefe von mindestens 1,6 mm ist in der Laufflächenmitte auf 75 % der Laufflächenbreite durchgehend erforderlich.
Der Tiefenwertindikator ist durch verschiedene Symbole oder Buchstaben am Reifen gekennzeichnet.
Der Laufrichtungspfeil an der Reifenseitenwand muss in Drehrichtung des Rades zeigen.
Der Reifenluftdruck (Maßeinheitszeichen : bar) soll der Betriebsanleitung entsprechen und regelmäßig kontrolliert werden. (TL = schlauchlos, TT = mit Schlauch)
Reifenbeschädigungen wie Risse, Schnitte, Stiche, etc. widersprechen der Verkehrs- und Betriebssicherheit.

Nachgeschnittene, runderneuerte und Spike-Reifen sind bei Motorrädern verboten, nicht aber die Verwendung von Schneeketten (Önorm).
Neue Reifen sollen wegen des Haftungsvermögens der Lauffläche schonend eingefahren werden.
 

Bodenmarkierung

StVO § 23 (2)

Wird die Aufstellung von Fahrzeugen zum Halten und Parken durch Bodenmarkierungen geregelt, so sind nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Platzes mehrere einspurige Fahrzeuge in einer für mehrspurige Fahrzeuge bestimmte Fläche aufzustellen.

Zur Vermeidung von Behinderungen und Überholvorgängen können verschiedene Fahrzeugarten getrennt werden, z.B. durch eigene Fahrspuren für einspurige Krafträder und Busse.

Nationalrat - Entschließungsantrag betreffend die Benützung des Fahrstreifens für Omnibusse auch für LenkerInnen einspuriger Fahrzeuge. (Hinweiszeichen)

 

Bremsanlage

KFG § 6 (5); KDV § 3b (5)

Bei Krafträdern muss es dem Lenker mit jeder der auf Vorder- bzw. Hinterrad wirkenden Bremsen möglich sein, auch bei höchst zulässiger Belastung (Steigung, Gefälle, Anhänger, Sozius) die Fahrgeschwindigkeit sicher und schnell auf eine möglichst geringe Entfernung bis zum Stillstand zu verringern.
Die Bremsleuchtenfunktion (rot) ist wegen des nachfolgenden Verkehrs für beide voneinander unabhängigen Bremssysteme zu beachten.

Das Beiwagenrad des Motorrades mit Beiwagen (Boot, Gespann, Seitenwagen) muss nicht gebremst sein. Eine Bremsanlage muss jedoch so feststellbar sein, dass mit ihr das Abrollen des mehrspurigen Kraftrades auch in Abwesenheit des Lenkers durch eine ausschließlich mechanische Vorrichtung dauernd verhindert werden kann. (Feststellbremse)
 

Einordnen

StVO § 12 (5)

Müssen Fahrzeuge vor Kreuzungen, Straßenengen, schienengleichen Eisenbahnübergängen und dergleichen angehalten werden, so dürfen Lenker einspuriger, später ankommender Fahrzeuge nur dann neben oder zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen, wenn für das Vorfahren ausreichend Platz vorhanden ist und die Lenker von Fahrzeugen, die ihre Absicht zum Einbiegen angezeigt haben, dadurch beim Einbiegen nicht behindert werden. (Vorbeischlängeln an stehenden Kolonnen)

Der Gesetzesbegriff "und dergleichen" bezieht sich auf Schutzwege, Radfahrerüberfahrten, geregelte Baustellen, Staus etc., aber nicht auf Autobahnen.
Das Vorfahren - nicht im Sinne von Überholen oder Vorbeifahren zu verstehen - mit einem einspurigen Fahrzeug ist auch dann erlaubt, wenn dieses einen mehrspurigen Anhänger zieht, da diese Sonderregelung nur auf die Lenker einspuriger Fahrzeuge abstellt.
Das Einhalten eines seitlichen Sicherheitsabstandes oder das Anzeigen einer Fahrtrichtungsänderung ist nicht vorgeschrieben, da beim Vorbeischlängeln in Schrittgeschwindigkeit auch quer zwischen bereits angehaltenen, ein- und mehrspurigen Fahrzeugen durchgefahren werden darf; ebenso ist ein bogenartiges Ausscheren auf Fahrstreifen für Busse etc. möglich, zumal dort nur das Befahren der Spur in Längsrichtung verboten ist.
Sperrlinien und Sperrflächen sind zu beachten, nicht aber andere Bodenmarkierungen wie Richtungspfeile, Randstreifen etc.
Beim Vorfahren ist darauf zu achten, dass andere Fahrzeuge nicht beschädigt werden. (Quergehaltener Lenker)
Bei angehaltenen Fahrzeugen dürfen Türen wegen Gefährdung anderer Straßenbenützer nicht geöffnet werden. (Kein Seitenabstand)
Mit "Vor- und Rück-Sicht" im Interesse der eigenen Sicherheit riskante Manöver vermeiden!

Für das Rechtsabbiegen in eine Kreuzung trotz Rotlicht ist eine Neuregelung (grüner Abbiegepfeil) geplant.
 

Fahren mit Licht am Tage

KFG § 99 (5), (5a); KDV § 11 (8)

Bei einspurigen Krafträdern ist auch während des Fahrens am Tage stets Abblendlicht (weiß) zu verwenden; Fernlicht (Weitstrahler) ist verboten!
Keine Verwendungspflicht beim Schieben und beim Abstellen von Krafträdern.

Ab 2002 werden neue Motorräder schrittweise mit einer Dauerlichtschaltung ausgestattet. Nach dem Start des Motors leuchtet dann automatisch das Abblendlicht auf. (Tagfahrlicht)

Der Schutzzweck liegt darin, einspurigen Krafträdern wegen der schmalen Silhouette für andere Verkehrsteilnehmer einen erhöhten Auffälligkeitsgrad zu geben; aber:

Ab 15. November 2005 hat der Lenker eines Kraftwagens oder eines mehrspurigen Kraftrades (Motorrad mit Beiwagen etc.) während des Fahrens stets auch tagsüber Abblendlicht, Nebellicht, sofern dieses mit in die Fahrzeugfront integrierten Nebelscheinwerfern ausgestrahlt wird, oder spezielles Tagfahrlicht zu verwenden, auch wenn keine Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall oder Nebel vorliegt.
Wird Abblendlicht oder Nebellicht tagsüber als Tagfahrlicht verwendet, so kann die Schaltung wie bei Tagfahrleuchten erfolgen.
(In diesem Fall gelten die entsprechenden Bestimmungen über Ersatz-, Begrenzungs- und Schlussleuchten nicht.)

 

Fahrverbot

StVO § 52

Das Verkehrszeichen "Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge außer einspurigen Motorrädern" zeigt an, dass das Fahren nur mit allen mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten ist.

Das Verkehrszeichen "Fahrverbot für Motorräder" zeigt an, dass das Fahren mit allen einspurigen Kraftfahrzeugen (d.h. auch für Motorfahrräder) verboten ist.
Das Fahren von Motorrädern mit Beiwagen ist jedoch gestattet.

Zu beachten sind auch Nachtfahrverbote für Motorräder (Lärmschutz) etc.
 

Forststraße

StVO § 1 (2)

Auf Forststraßen und Waldwegen gilt gemäß dem Forstgesetz grundsätzlich Fahrverbot.
Solche Straßen können vom Grundeigentümer, allerdings unter Bedachtnahme auf das Jagdrecht, auch für den Fahrzeugverkehr (z.B. einspurige Kraftfahrzeuge) freigegeben werden.

Wege, die schon rein äußerlich als nicht dem öffentlichen Verkehr dienend erkennbar sind, etwa Feldwege, müssen von den Grundstückseigentümern nicht durch Schranken oder durch Verbotstafeln vor dem Befahren durch Fremde abgesichert werden.

 

Fußraste

KFG § 26 (4)

Auf nicht geschlossenen Krafträdern müssen bei Sitzen für den Lenker und, außer in Beiwagen, bei Sitzen für zu befördernde Personen (Sozius) Fußrasten oder Trittbretter vorhanden sein.
Die zur Abstützung der Füße dienenden Einrichtungen sind in bestimmungsgemäßer Weise zu benützen.
 

Geschwindigkeitsmesser

KFG § 24 (1)

Motorräder müssen mit geeigneten im Blickfeld des Lenkers liegenden Tachometern ausgerüstet sein.
(1Meile = 1.760 Yards = 1,609 Kilometer)
Armaturenbeleuchtung ist wegen Ablesbarkeit der analogen oder digitalen Geschwindigkeitsanzeige (km/h) bei Dunkelheit (Tunnel etc.) erforderlich.
 

Haltegriff

KFG § 26 (4); KDV § 54a (8)

Bei einem Sitzplatz für eine zu befördernde Person (Sozius) muss vorgesorgt sein, dass sich diese mit beiden Händen in geeigneter Weise am Motorrad anhalten kann.
Ausrüstung: Haltegurte, Haltegriffe, Gepäckträger oder Topcase mit Anhalte-Einrichtungen etc.
Die Anhaltemöglichkeit des Beifahrers am Körper des Lenkers allein genügt nicht!

Sind bei Motorrädern mit Beiwagen Sicherheitsgurte montiert, besteht Verwendungspflicht, jedoch keine Nachrüstungsverpflichtung.

EU - Vorbereitender Rechtsakt für eine Richtlinie über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen.
 

Halten und Parken

StVO § 23 (2)

Einspurige Fahrzeuge sind am Fahrbahnrand platzsparend aufzustellen.
Auf Gehsteigen ist das Abstellen nur erlaubt, wenn Parkplatzmarkierungen vorhanden sind.
Die Regelung bei Bodenmarkierung ist zu beachten.

(Kein Schadensersatzanspruch bei umgestürztem Motorrad, außer es liegt schuldhaftes Verhalten beim Abstellen vor.)
 

Historisches Kraftrad

KFG §§ 2 (1), 34 (4); KDV § 22b (1)

Als historisch gilt ein Kraftfahrzeug das:
Weiters können Fahrzeuge (Oldtimer), die mindestens 20 Jahre alt und von denen nicht mehr als 200 Stück zugelassen sind, zertifiziert werden.

Ab 2005 gelten nur mehr Fahrzeuge mit Baujahren bis 1980 und ab 2010 nur noch solche die zumindest 30 Jahre alt sind, als erhaltungswürdig

Historische Krafträder dürfen nur an 60 Tagen pro Jahr verwendet werden. Darüber sind fahrtenbuchartige Aufzeichnungen (bei Veteranenclub registriertes Fahrtenbuch) zu führen und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.

Beim Import von EU-Staaten und erstmaliger Anmeldung historischer Kraftfahrzeuge in Österreich ist keine Normverbrauchsabgabe (NoVA) zu entrichten, wenn die Motorräder im Originalzustand erhalten und 30 Jahre oder älter sind, bzw. - unabhängig vom Zustand - vor 1950 hergestellt wurden.

Historische Kraftfahrzeuge deren Erhaltungszustand nachzuweisen ist, werden bei Vorliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit (Ausnahmegenehmigung) in eine behördlich approbierte Liste eingetragen. In diesem Zusammenhang hat der Beirat für historische Kraftfahrzeuge Empfehlungen abzugeben.
Im offiziellen Nachschlagewerk für "Historische Kraftfahrzeuge" werden im 3. Teil die Motor-Zweiräder behandelt.

Auf Antrag hat der Landeshauptmann ein bereits genehmigtes Kfz auch ohne Änderung am Fahrzeug als historisches Kraftfahrzeug zu genehmigen, sofern die Voraussetzungen für ein historisches Kfz erfüllt sind.
Eine solche Genehmigung ist im Typenschein des Fahrzeuges ersichtlich zu machen, wenn eine Änderung durch einschlägige Rechtsvorschriften begründet ist und in die Genehmigungsdatenbank einzutragen.

Beleuchtungseinrichtungen an historischen Fahrzeugen zur Aufrechterhaltung des historischen Erscheinungsbildes dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht verwendet werden.

Die wiederkehrende Begutachtung historischer Kraftfahrzeuge mit Baujahren vor 1960 ist nur alle 2 Jahre erforderlich.

Die Altfahrzeuge-Verordnung, wonach Kfz-Importeure nicht mehr funktionstüchtige Autos zurückzunehmen und einer Wiederverwertung zuzuführen haben, gilt nicht für Motorräder und (vierrädrige) Oldtimer.
 

Kennzeichentafel

KFG §§ 49  ff; KDV § 26 (6)

Die behördliche Kennzeichentafel muss hinten, senkrecht zur Längsmittelebene des Kraftrades annähernd lotrecht und und so angebracht sein, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar sowie gut lesbar ist.
Die Anbringung seitlich links, auch wenn die erforderlichen Sichtwinkel eingehalten werden, ist im Hinblick auf die Verletzungsgefahr (vorspringende Teile) nur aus sachlichen Gründen (genehmigter Fahrzeugumbau) gerechtfertigt.
Die maximale Fahrzeugbreite darf durch eine seitlich versetzte Kennzeichentafel nicht überschritten werden, ebenfalls muss deren Ausleuchtung gewährleistet sein.
Die Kennzeichentafel muss mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein und ist kein Ersatz für eine unzureichende Radabdeckung.
In Einzelfällen kann es sein, dass an Motorrädern einzeilige Kennzeichentafeln besser montiert werden können. Eine entsprechend gute Ausleuchtung der einzeiligen Kennzeichentafel muss dann durch zwei Kennzeichenleuchten erfolgen.
Die Kennzeichentafel (weiß und zweizeilig) darf weder ganz noch teilweise, auch nicht mit durchsichtigen Materialien, abgedeckt sein. Auch das Anbringen von Klebefolien, z.B. A-Zeichen auf blauem Balken mit 12 EU-Sternen, ist verboten, (Öffentliche Urkunde) wird aber toleriert, wenn Buchstaben und Ziffern des amtlichen Kennzeichens dadurch nicht verdeckt werden.

Bei EU-Kennzeichentafeln muss am linken Rand in einem blauen Feld mit 12 gelben Sternen das internationale Unterscheidungszeichen A in weißer Schrift angegeben sein.
In Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist dann die zusätzliche Führung des oval umrandeten ( A ) am Fahrzeugheck als internationales Unterscheidungszeichen nicht mehr erforderlich.
Dies gilt weiters für Bulgarien, (Kroatien), Liechtenstein, Norwegen, Schweiz und Serbien/Montenegro.
Bei Kennzeichen mit EU-Emblem muss in jedem Fall auch die Umrandung vollständig sichtbar sein; bei der Befestigung mit einem serienmäßig hergestellten Kennzeichen-Halter darf der Rand der Kennzeichentafel jedoch geringfügig verdeckt werden. Die Halterung soll den Beanspruchungen des normalen Fahrbetriebes standhalten. Ein weitergehender Schutz vor Diebstahl oder Herunterfallen im Geländebetrieb ist nicht notwendig. Das Anschrauben (Annieten) der Tafel ist als Sicherungsmaßnahme zulässig. Das Umbiegen der Kennzeichentafel-Randfläche ist nunmehr verboten! (Die nach der alten Rechtslage gemäß Erlass geregelte Erlaubnis zum Umbiegen der seitlichen Kennzeichentafelränder wurde rückwirkend aufgehoben; der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen!)

Ab 1. April 2005 werden Kennzeichentafeln für Motorräder nur mehr mit dem Format 210 x 170 mm ausgegeben, wobei die Anzahl der Vormerkzeichen bei Nachbestellungen und Wunschkennzeichen bis zu 6 Zeichen beträgt.
Der Zulassungsbesitzer eines Motorrades, für das eine EU-Kennzeichentafel (250 x 200 mm) ausgegeben worden ist, hat die Möglichkeit, die Ausfolgung einer neuen (kleineren) Kennzeichentafel zu beantragen. Dabei kann auch die Ausfolgung einer Kennzeichentafel mit dem bisherigen Kennzeichen (Schriftzeichen) beantragt werden. Der Betrag für den Ersatz der Gestehungskosten der neuen Kennzeichentafel (9,80 €) ist gleichzeitig mit dem Antrag zu erlegen. Die neue Kennzeichentafel ist nur gegen Ablieferung der bisherigen Kennzeichentafel auszufolgen.
Bei Zuweisung eines neuen Kennzeichens ist der bisherige Zulassungsbescheinigung abzuliefern.
Der Anspruch auf Ausfolgung der Tafel erlischt, wenn sie vom Antragsteller 6 Monate nach Einbringung des Antrages nicht abgeholt wurde.

Ein Wunschkennzeichen kann sofort zugewiesen oder vorerst für die Dauer bis zu 5 Jahren reserviert werden. Die frei wählbare Buchstaben- / Ziffernkombination hat je nach Menge der verfügbaren Zeilen der Kennzeichentafel 3 - 6 Zeichen, muss mit einem Buchstaben beginnen und mit einer Ziffer enden, die blockweise zusammengefasst sind. (Kostenersatz)
Der Antragsteller muss mit dem Zulassungsbesitzer ident sein, da das Führen eines Wunschkennzeichens als höchstpersönliches Recht nicht übertragbar ist. Das Recht zur Führung erlischt nach Ablauf von 15 Jahren, dem Besitzer steht das Vorrecht auf eine neuerliche Zuweisung zu.
Eine Kennzeichentafel mit erloschenem Wunschkennzeichen darf nicht weiter am Fahrzeug geführt werden, sie ist unverzüglich der Zulassungsstelle zurückzugeben und es wird ein Standardkennzeichen zugewiesen.

Ein Wechselkennzeichen kann auf Antrag für 2 oder 3 Krafträder (Klassen L3e, L4e) zugewiesen werden. Wechselkennzeichen für Krafträder und Kraftwagen sind wegen der unterschiedlichen Obergruppenzugehörigkeit wie auch Abmessungen (Format) der Kennzeichentafeln nicht möglich. ("Kfz-Steuer")

Bei Verlust der Kennzeichentafel besteht umgehend Meldepflicht bei der nächsten Polizeiinspektion, die eine Verlustbestätigung ausstellt. Mit dieser und einem anzufertigenden Ersatzkennzeichen darf eine Woche gefahren werden, eine neue Kennzeichentafel ist sogleich zu beantragen.

Die Hinterlegung von Kennzeichentafel und Zulassungsbescheinigung, mindestens 45 Tage, ist bei den mit Zulassungsagenden betrauten Behörden bzw. Versicherungen möglich. Durch die Kennzeichenhinterlegung wird die Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr nicht berührt, es ruht nur der Versicherungsvertrag.
Dadurch kann die Haftpflichtversicherungsprämie, die motorbezogene Versicherungssteuer und die Kaskoprämie anteilig eingespart werden. Während dieser vereinbarten Zeit ist auch ein Wechsel der Versicherung möglich.
Als Alternative bieten die meisten Versicherer bei Verzicht auf die zeitlich befristete Hinterlegung des Kennzeichens für Motorräder, z.B. während der Wintermonate, Rabatte und Vergünstigungen.

Von der Hinterlegung ist die Freihaltung des Kennzeichens, längstens 6 Monate, die nach Abmeldung erfolgt, zu unterscheiden. Für freigehaltene Kennzeichen werden neue EU-Tafeln zugewiesen bzw. ausgefolgt.
 

Kettenschutz

KDV-Mängelkatalog

Bei Motorrädern sind gefährliche bewegliche Teile wie Kettenendantriebe und dergleichen durch geeignete Vorrichtungen (Verkleidungen z.B. Kettenkasten für Sekundärantrieb) so zu schützen, dass weder Lenker noch beförderte Personen durch unbeabsichtigtes Berühren mit einem Körperteil oder mit einem Kleidungsstück gefährdet werden.
 

Kilometergeld

EStG § 26

Grundsätzlich hat jeder Dienstnehmer, der sein privates Motorrad für Dienstfahrten nützt, die Möglichkeit, Kilometergeld zu beziehen oder die gesamten Kosten mittels Belege (Fahrtenbuch) beim zuständigen Finanzamt im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend zu machen.
Die amtlichen Kilometergeldsätze sind nach Hubraum gestaffelt und betragen:
bis 250 ccm 0,119 €, über 250 ccm 0,212 € sowie für jede dienstlich mitbeförderte Person 0,045 € pro Kilometer. (Pkw und Kombi 37,6 Cent je km)

 

Kilometerleistung

Eurotaxe

Als durchschnittliche Jahreskilometerleistung für (gebrauchte) Motorräder gelten:
 
Nach diesen Werten können sich die Preisverhältnisse richten
 

Körpergröße

FSG-GV § 4

Die Eignung einer Person zum Lenken von Krafträdern setzt eine Körpergröße von mindestens 155 cm und höchstens 200 cm voraus.

Mangelnde Voraussetzungen können durch Behelfe und Anpassung des Fahrzeuges ausgeglichen werden.
(Bedienungselemente wie Fahrtrichtungsanzeiger, Hand- und/oder Fußbetriebsbremse, Handwechselgetriebe und automatische Kupplung, nur mit Beiwagen etc.)

Bei der Lenkberechtigung der Klasse A können praktisch bestimmte Motorradarten vorgeschrieben werden: Chopperbauweise für Personen unter 155 cm oder Endurobauweise für Personen über 200 cm Körpergröße, wobei auch Höchst- bzw. Mindestsitzhöhen (gleichzeitige Bodenberührung mit beiden Füßen) in Betracht kommen.

Körper- bzw. Muskelkraft: betreffend die Eignung einer Person zum Lenken kann auch das Eigengewicht des Motorrades eingeschränkt werden.
Die Führung eines Kraftrades erfordert die volle Aktionsfähigkeit beider Arme sowie Beine und insbesondere den beiderseitigen Faustschluss.

Führer von Krafträdern müssen darüber hinaus in der Lage sein:

 

Kraftrad

KFG §§ 2 (1), 3 (1); KDV § 20b (4)

Begriff:

Krafträder sind Kraftfahrzeuge mit 2 oder 3 Rädern, mit oder ohne Doppelrad.

Motorräder mit Beiwagen sind mehrspurige Kraftfahrzeuge, die an einer Seite (links bzw. rechts) mit einem zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmten Beiwagen fest verbunden sind.

Einteilung (Ober- und Untergruppen, Klassen L1e - L7e):

Die Fahrzeugklasse die der Fahrzeugart zugeordnet wird, ist aus der Zulassungsbescheinigung ersichtlich.
Durch die Trennung eines als Motorrad mit Beiwagen zugelassenen Motorrades vom Beiwagen wird die Zulassung des Motorrades nicht berührt. Sofern diese beantragt wird, ist nur im Zulassungsschein die Untergruppe zu berichtigen.

Die einschlägigen EU-Richtlinien kennen die Gewichtsbegrenzung auf 400 kg nicht als Begrenzungskriterium zwischen Krafträdern und Kraftwagen; diese Definition wird daher geändert bzw. die Gewichtsgrenze aufgehoben.
Kraftfahrzeuge mit 3 Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg die nach den bisherigen Vorschriften als Kraftwagen genehmigt worden sind, gelten weiter als Kraftwagen.

B-Führerschein taugliche Krafträder mit Hubraum bis 125 ccm und Motorleistung bis 11 kW (15 PS) werden der Klasse L3e zugeordnet.

Die freiwillige Ausrüstung von Krafträdern mit einem Rückwärtsgang ist zulässig.

Umrechnung der Motorleistung: 1 kW (Kilowatt) = 1,36 PS (Pferdestärken)

Kraftfahrzeuge der Klasse L müssen an einer leicht zugänglichen Stelle mit einem fest angebrachten Fabriksschild versehen sein. Das Schild muss gut lesbar sein und dauerhaft folgende Angaben enthalten:
1. Name des Herstellers
2. Betriebserlaubniszeichen
3. Fahrzeug-Identifizierungsnummer
4. Standgeräusch
 

Kraftstoff

KFG § 11 (1), (3)

Kraftstoffen, auch Benzin der Sorte Super-Plus (98 ROZ), ist in Österreich kein Verschleißschutz-Additiv mehr beigemengt!
Bei älteren Fahrzeugen, die auf Grund nicht gehärteter Ventilsitze etc. einen derartigen Bleiersatz benötigen, muss das Additiv nunmehr beim Tanken, unabhängig von der Oktanzahl, individuell beigemischt werden.
Verschleißschutzmittel sind in entsprechend dosierbaren Fläschchen im Handel erhältlich und bieten so die Möglichkeit oktanrichtig, (billiger) zu tanken.
(1 Gallone = 4 Quarts = 4,55 Liter in Großbritannien GB)

Diese Umweltschutzmaßnahme gilt in allen EU-Mitgliedsländern außer Italien (I), Spanien (E), Portugal (P) und Griechenland (GR).
In diesen Staaten sowie den sogenannten EU-Erweiterungsländern kann verbleites Benzin wegen der relativ hohen Population an Altfahrzeugen aber noch mehrere Jahre angeboten werden.

Im Gegensatz zu bleifreiem Benzin ist bei schwefelfreiem Kraftstoff kein Ersatz-Additiv notwendig.
Diese umweltschonende Entschwefelung von Treibstoff wird in Österreich ab 2004 flächendeckend eingeführt.

Kraftstofftanks müssen betriebssicher angebracht sein und Kraftstoff leicht sowie gefahrlos eingefüllt werden können.
Benzinhähne bei Kraftstoffleitungen zu Vergasern müssen vom Lenker aus leicht betätigt werden können.
 

Kurzparknachweis

StVO § 25 (4a)

In Kurzparkzonen (blau) sind für einspurige Kraftfahrzeuge Parkscheiben, Parkscheine oder andere Kontrollnachweise nicht vorgesehen.
Es besteht deshalb auch keine überprüfbare Gebührenpflicht für einspurige Krafträder. (Maximale Parkdauer beachten!)

Dies gilt aber nicht für Motorräder mit Beiwagen, zweispurigem Anhänger, Trikes und Quads.
 

Lenkberechtigung

FSG §§ 2 ff

Klasse A für Motorräder und Motorräder mit Beiwagen, sowie Kraftfahrzeuge mit 3 oder 4 Rädern, deren Eigenmasse nicht mehr als 400 kg beträgt.
Die einschlägigen EU-Richtlinien kennen die Gewichtsgrenze von 400 kg als Abgrenzungskriterium zwischen Krafträdern und Kraftwagen nicht. Durch diese Änderung der Definition ist für alle Motorräder mit Beiwagen nur mehr eine Lenkberechtigung der Klasse A erforderlich, auch wenn diese eine Eigenmasse von mehr als 400 kg aufweisen.
(Eigengewicht = vollständig ausgestattetes, betriebsbereites und vollgetanktes Fahrzeug ohne Ladung)

Eine Lenkberechtigung für die Klasse A, die Personen erteilt wird, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für diese Klasse besessen haben, unterliegt einer Probezeit von 2 Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.

Wird die Prüfung für die Lenkberechtigung der Klasse A nicht auf einem Motorrad abgenommen, so ist die zu erteilende Lenkberechtigung auf das Lenken von Motorrädern mit Beiwagen oder von Kraftfahrzeugen mit 3 Rädern einzuschränken.

Lenkberechtigung (Führerscheinausbildung) für Vorstufe A und Klasse A:

Mehrphasen-Führerschein: Führerscheinbesitzer der Klassen A oder B haben anlässlich des erstmaligen Erwerbes jeder dieser Lenkberechtigungsklasse(n) eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klassen A und B erworben haben, müssen die zweite Ausbildungsphase für jede dieser Klassen absolvieren.

Die 2. Ausbildungsphase für die Klasse A dient der praktischen Weiterbildung ohne zusätzliche Prüfung, ist als Einheit an einem Tag abzuhalten und umfasst:

Das Fahrsicherheitstraining für die Klasse A besteht aus einem theoretischen Teil in der Dauer von höchstens einer Unterrichtseinheit / 50 Minuten und einem praktischen Teil in der Dauer von 5 Unterrichtseinheiten / 250 Minuten mit folgenden Inhalten:

1. Theoretischer Teil:
a) Fahrphysikalische Grundlagen,
b) Blicktechnik,
c) Bremstechnik,
d) Kurvenstile,
e) Sicherheitstipps;

2. Praktischer Teil:
a) Slalom,
b) Bremsübungen,
c) Bremsausweichübung,
d) Kurventechnik,
e) Handlingtraining.

Das verkehrspsychologische Gruppengespräch ist in Gruppen von mindestens 6 bis höchstens 12 Teilnehmern in 2 Unterrichtseinheiten / 100 Minuten durchzuführen und umfasst:

Im Rahmen des verkehrspsychologischen Gruppengesprächs sind die für Fahranfänger häufigsten Unfalltypen, insbesondere der Alleinunfall und die zugrunde liegenden Unfallrisiken, wie beispielsweise Selbstüberschätzung, geringe soziale Verantwortungsbereitschaft oder Auslebenstendenzen unter aktiver Mitarbeit der Teilnehmer zu erarbeiten.
Darüber hinaus hat auch eine individuelle Risikobetrachtung zu erfolgen, wobei die Teilnehmer dahin gehend anzuleiten sind, sich über potentiell unfallkausale persönliche Schwächen im Allgemeinen, aber vor allem auch im speziellen Zusammenhang mit situationsspezifischen Außenreizen (die zu erhöhter Irritierbarkeit, übermäßiger Impulsivität, situationsspezifischer reaktiver Aggressivität oder Selbstüberschätzung führen können) sowie mit Alkohol- oder Suchtmittelmissbrauch bewusst zu werden und darauf aufbauend individuelle unfallpräventive Lösungsstrategien zu erarbeiten.

Die jeweils durchführende Stelle hat die Absolvierung der einzelnen Stufen der zweiten Ausbildungsphase im Führerscheinregister einzutragen und dem Teilnehmer eine Bestätigung darüber auszustellen.

Diese zweite Ausbildungsphase ist im Zeitraum von 3 bis zu 9 Monaten nach Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse A zu absolvieren. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist.
Wurde die Anordnung der Absolvierung (Nachfristen von 4 Monaten) der fehlenden Stufe(n) nicht befolgt, von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht beachtet oder bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Hat der Besitzer einer österreichischen Lenkberechtigung für die Klasse A oder B seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und ihn anschließend wieder in Österreich begründet, ist der Betreffende zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase nur dann verpflichtet, wenn zum Zeitpunkt der Wiederbegründung des Wohnsitzes der Erwerb der Lenkberechtigung nicht länger als 12 Monate zurückliegt.

Anträge auf Erteilung einer Lenkberechtigung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (1. Jänner 2003) bei der Behörde eingebracht wurden, sind nach der bisherigen Rechtslage zu behandeln.

Mindestalter:

Zwischen 16 und 24 (vollendeten) Jahren ist beim Lenken eines Motorfahrrades (Klasse L1e) ein Mopedausweis erforderlich.
Ab der Vollendung des 15. Lebensjahres hat die Fahrschule oder der zur Ausstellung von Mopedausweisen ermächtigte Verein von Kraftfahrzeugbesitzern bei Vorliegen der Voraussetzungen und Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten den Mopedausweis auszustellen.
Ein Mopedausweis ist nicht erforderlich, wenn der Lenker im Besitz einer Lenkberechtigung (Führerschein) ist.

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ist nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, zulässig.
Es ist daher bei Strafe und Zwangsmaßnahme verboten, ein Kraftfahrzeug ohne entsprechend gültigen Führerschein zu lenken. (Die Beschränkung der Vorstufe A auf Leichtmotorräder ist zu beachten!)

Vorstufe A beschränkt die Lenkberechtigung für die Klasse A auf das Lenken von Leichtmotorrädern. - Stufenführerschein für Motorleistung bis 25 kW (34 PS) - Vor dem vollendeten 21. Lebensjahr darf ein Führerschein für die Vorstufe der Klasse A nur befristet auf 2 Jahre ausgestellt werden.
Die Vorstufe A darf auch ab 21 erworben werden.

Die Aufhebung der Einschränkung der Lenkberechtigung für die Klasse A auf die Vorstufe A gilt ebenfalls als Ersterteilung für die Klasse A und unterliegt den Bestimmungen über den Probeführerschein, es sei denn, die Probezeit ist auf Grund der Erteilung einer Lenkberechtigung für eine andere Klasse bereits abgelaufen.

Umtausch und Berechtigungsumfang für die Lenkberechtigung AL (alt) und AK :

Für den Führerschein der Gruppe AL (alt) wird eine Lenkberechtigung für die Klasse A erteilt.
Personen, denen eine Lenkberechtigung für die Vorstufe A auf Grund einer Lenkberechtigung der Gruppe AL erteilt wurde, ist auf Antrag die Lenkberechtigung für die Klasse A zu erteilen.
In den Führerschein sind alle bisherigen Befristungen, Beschränkungen, Auflagen und dergleichen einzutragen.

Beim Umtausch der Gruppe AK (Kleinmotorräder bis 50 ccm Hubraum und Höchstleistung von 5 kW) wird wegen Entfall dieser Fahrzeuggruppe, in die Rubrik der Vorstufe der Klasse A des Führerscheines ein Zahlencode eingetragen.

Eine vorgezogene Lenkberechtigung L17 (Vollendung des 16. Lebensjahres - Beginn der Ausbildung) gibt es nur für die Klasse B!
Ab 1. März 2006 darf ein Bewerber um eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B die theoretische und praktische Ausbildung für die Klasse A in einer Fahrschule mit dem vollendeten 16. Lebensjahr beginnen. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A darf erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden. (Mindestalter - vorläufiger Führerschein)

Klasse B erweitert auf Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm bei einer Motorleistung bis 11 kW (15 PS). Der Lenker muss seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B sein, sich nicht mehr in Probezeit befinden und praktischen Unterricht (6 Stunden Fahrübungen) im Lenken derartiger Krafträder nachweisen.
Die erweiterte Lenkberechtigung ist auf Antrag im B-Führerschein einzutragen (Zahlencode 111) und gilt nur für den Verkehr in Österreich und in jenen Staaten die diese Berechtigung anerkannt haben.
Dzt. nur Italien (I) und Luxemburg (L)!
Der Antragsteller hat den Antrag bei einer Führerscheinbehörde seiner Wahl einzubringen.

Die praktischen (B-Klasse) Fahrübungen mit dem Motorrad müssen insbesondere beinhalten:

Neben dem Basislehrplan für alle Klassen sind die theoretischen Lehrinhalte für die Klasse A:
(8 Unterrichtseinheiten / 400 Minuten)

1. Abschnitt (2 Unterrichtseinheiten / 100 Minuten)

2. Abschnitt (4 Unterrichtseinheiten / 200 Minuten)

3. Abschnitt (2 Unterrichtseinheiten / 100 Minuten)

Inhalte zusätzlicher A-klassespezifischer Prüfungsfragen zu folgenden Themenbereichen:

1. für die Klasse A maßgebliche Rechtsvorschriften,
2. Verhalten bei Personenbeförderung und Verwenden von Anhängern,
3. spezielle Fahrzeugtechnik,
4. Gefahrenlehre,
5. Fahrtechnik und Blickverhalten,
6. Bekleidung und Schutzausrüstung.

Im Fall der Ausdehnung der Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Klasse A hat die Prüfung jeweils lediglich aus einem Teil mit mindestens 10 klassenspezifischen Fragen zu bestehen, wobei auch noch vertiefte Kenntnisse abgefragt werden können (Zusatzfragen).
Es müssen mindestens 80 % der höchstmöglichen Punkteanzahl erreicht werden, damit die Prüfung als bestanden gilt. Wurde die erforderliche Punkteanzahl auch nur in einem Teilbereich nicht erreicht, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden und muss zur Gänze wiederholt werden.

Die Aufhebung der Einschränkung der Lenkberechtigung für die Klasse A auf die Vorstufe A gilt als Ersterteilung für die Klasse A und unterliegt den Bestimmungen des Probeführerscheines.

 

Ein in Österreich ausgestellter Führerschein gilt in allen EWR-Staaten (Europäischer Wirtschaftsraum) und muss bei Begründung eines neuen Wohnsitzes innerhalb des EWR nicht umgetauscht werden.
Jeder EU-Bürger kann seinen Führerschein nur in dem EU-Staat, in dem er sich nachweislich mindestens 185 Tage im Jahr aufgehalten hat, erlangen.  

Ein Internationaler Führerschein ist außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes erforderlich. (Gültigkeitsdauer 1 Jahr)
Zur Ausstellung sind auch der ARBÖ, der ÖAMTC und der VCÖ ermächtigt.

Ab 1. März 2006 wird unmittelbar nach bestandener, praktischer Fahrprüfung ein vorläufiger Führerschein ausgestellt. Dieser gilt zusammen mit einem amtlichen Lichtbildausweis nur in Österreich. (Eintragung im Führerscheinregister)
Nach Zustellung des neuen Plastikführerscheines im Kreditkartenformat, jedoch längstens nach vierwöchiger Frist verliert der vorläufig ausgestellte Führerschein seine Gültigkeit.
Bei Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse A an Personen die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist im Führerschein das Datum für die Vorstufe A (Befristung) einzutragen.
Die bisherigen (rosa) Papierführerscheine gelten unbeschränkt weiter, können aber gegen Kostenersatz umgetauscht werden.
Neue Führerscheine werden auch für Duplikate, bei Lichtbildtausch oder Befristungsverlängerungen ausgestellt.

Ab 1. Juli 2005 tritt das so genannte "Vormerksystem - Maßnahmen gegen Risikolenker" in Kraft. Für (13) schwere, unfallträchtige bzw. andere Verkehrsteilnehmer gefährdende Delikte ist eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen.
Das Führerschein-Vormerksystem ergänzt die geltenden Straf- und Führerschein-Entzugsbestimmungen.

Die EU-Länder einigten sich über die Ausgabe eines befristeten Führerscheines. Wegen der Umsetzungsfristen ist nicht vor 2012 mit der Realisierung zu rechnen. Die neuen Plastikführerscheine sind bereits mit der Eu-Richtlinie kompatibel.
Neu geregelt werden EU-weit auch nach Gewichtsklassen gestaffelte Führerscheine für Motorräder.

 

Lenkstange

KFG § 33; KDV § 6 (1)

Lenk(er)-stangen deren Breite verkürzt, verlängert , oder deren Höhe geändert wird, können einen schweren Mangel des Kraftrades darstellen.
 

Mautvignette

BStMG § 12

Die zeitabhängige Maut für die Benützung von Bundes-Autobahnen (A) und -Schnellstraßen (S) ist durch Anbringen einer Mautvignette vorne (links oder in der Mitte, gut sichtbar und dauerhaft) am Fahrzeug zu entrichten.
Der Preis für einspurige Kraftfahrzeuge und Motorräder mit Beiwagen beträgt für die: Es sollen nicht mehr als 2 österreichische Mautvignetten gleichzeitig am Kfz aufgeklebt sein.
Die Vignettenquittung (perforierte Allonge) ist als Nachweis aufzubewahren.
Die Mautvignette ist fahrzeugbezogen und deshalb auch für jedes mit Wechselkennzeichen benützte Fahrzeug erforderlich.
Bei nicht entsprechend gelochter oder aufgeklebter Vignette (Gabelholm, Scheinwerfergehäuse, Tank etc.) wird eine Ersatzmaut bzw. Geldstrafe eingehoben.

Die fahrleistungsabhängige Maut gilt neben der Vignettenpflicht weiter für Tunneldurchfahrten, Panoramastraßen etc.

 

Mitzuführende Dokumente

KFG  § 102 (5); FSG §  14 (1)

Der Lenker hat auf Fahrten den Führerschein (amtliches Dokument über Lenkberechtigung), sowie den Zulassungsschein bzw. die Zulassungsbescheinigung mitzuführen und den Organen der öffentlichen Sicherheit auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

Der vorläufige Führerschein gilt nur in Österreich, ein amtlicher Lichtbildausweis ist mitzuführen.

Bescheide über Typenänderungen, Ausnahme- und Einzelgenehmigungen sind ebenfalls mitzuführen.
Für legalisierte Austausch- oder Nachrüstanlagen (Schalldämpfer etc.) sind schriftliche Nachweise über deren Typisierung in Österreich oder deren EU-Genehmigungsverfahren mitzuführen.

Bei Wechselkennzeichen werden Zulassungsbescheinigungen ausgestellt, in denen alle Fahrzeuge (2 - 3 Motorräder) für die das Wechselkennzeichen zugewiesen wurde, eingetragen sind.

Bei Auslandsreisen (auch in EU-Länder) ist ein amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis) und die Internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr für die auf dieser grünen Karte näher bezeichneten Staaten erforderlich.
Die grüne Versicherungskarte ist für EU-Mitgliedsstaaten nicht mehr vorgeschrieben, die Mitnahme aber bei allfälliger Schadensabwicklung empfehlenswert.
Bei Unfällen im Ausland kommt in der Regel das Recht des Unfallortes zur Anwendung.

Für Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist ein Internationaler Führerschein erforderlich. Zur Ausstellung sind auch der ARBÖ, der ÖAMTC und der VCÖ ermächtigt. (Gültigkeitsdauer 1 Jahr)

Bei Unfällen ist zur Schadensregulierung eine Kundenkarte der Haftpflichtversicherung mit Polizzenummer zweckdienlich.

Die Mitnahmepflicht der Rundfunkbewilligung für Fahrzeug-Radios entfällt.

Straf- bzw. Organmandate können österreichweit in bar oder mittels Kreditkarte (Bankomatfunktion) bezahlt werden. 

 

Motorbezogene Versicherungssteuer

VersStG § 5 (1)

Für Krafträder (über 100 ccm) bezieht sich die motorbezogene Versicherungssteuer auf den Hubraum und beträgt abhängig von der Zahlungsweise jährlich gerundet € 0,264 pro ccm.
Zuschläge bei unterjähriger Zahlung: halbjährlich 6%, vierteljährlich 8% oder monatlich 10%

Hubraumsteuer z.B. für ein Motorrad mit 942 ccm bei jährlicher Zahlungsweise: 942 x 0,264 = 248,69 €

Wird für 2 oder 3 Krafträder ein Wechselkennzeichen zugewiesen, ist die motorbezogene Versicherungssteuer für das Kraftrad zu entrichten, für das die Prämie der Kfz-Haftpflichtversicherung (größter Hubraum) zu bemessen ist.

Krafträder deren Hubraum 100 ccm nicht übersteigt, sind von der Versicherungs- und Kfz-Steuer befreit.

 

Motorsportveranstaltung

StVO § 64

Sportliche Veranstaltungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wie Wettfahrten (Motorrad-Rennen) etc. bedürfen der behördlichen Bewilligung, wenn dabei voraussichtlich straßenpolizeiliche Vorschriften (Fahrgeschwindigkeit, Fahrregeln etc.) nicht eingehalten werden und Behinderungen oder Gefährdungen anderer Straßenbenützer zu erwarten sind.
Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn durch die Veranstaltung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird sowie schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung als auch die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe nicht zu erwarten sind.
Bei der Bewilligung können von der zuständigen Behörde Bedingungen oder Auflagen (Risiko-Versicherung etc.) erteilt und wenn die Verkehrslage es zulässt, Straßen ganz oder teilweise für den sonstigen Verkehr gesperrt werden. (Kostenersatz)
Die Anwendung von FSG, KFG sowie StVO ist für die Dauer von kraftfahrsportlichen Veranstaltungen und ihren Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße ausgenommen.
Nicht unter den Begriff der "kraftfahrsportlichen Veranstaltung" fallen z.B. Oldtimer-Rallyes.

 

Motortausch

KFG § 42 (2)

Für ausgetauschte Motoren ist bei typengleichen Hubraum- und Leistungsdaten keine Neutypisierung erforderlich.
EU-genehmigte Kraftfahrzeuge haben nur mehr eine Motortypennummer, es entfällt daher die Meldeverpflichtung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde .
 

Nebeneinanderfahren

StVO § 7 (3)

Grundsätzlich gilt die allgemeine Fahrordnung des Rechtsfahrgebotes.
Nebeneinanderfahren auf Straßen mit wenigstens 2 Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung ist lediglich gestattet, wenn es die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, was bei dichtem Verkehrsaufkommen oft nicht vermeidbar ist; im Ortsgebiet gilt freie Wahl des Fahrstreifens.
Außer auf Einbahnstraßen darf die Fahrbahnmitte hierbei nicht überfahren werden.
Durch diese Regelung werden ein- und mehrspurige Fahrzeuge nicht mehr unterschiedlich behandelt.

Der Seiten- sowie Sicherheitsabstand berechnet sich bei einspurigen Fahrzeugen nicht von der Fahrspur, sondern vom Ende der Lenkerstange. Für das Ausmaß des Abstandes sind die Umstände des Einzelfalles, vor allem örtliche Verhältnisse maßgebend.
Zur besseren Orientierung werden die Bundes- und Landesstraßen ab einer Fahrbahnbreite von 5,5 m außerhalb der Ortsgebiete mit weißen Randlinien ausgestattet.
 

Nebenfahrbahn

StVO § 8 (1)

Auf einer Nebenfahrbahn, - jede neben einer Hauptfahrbahn verlaufende, von dieser jedoch getrennte Fahrbahn einer Straße - dürfen einspurige Kraftfahrzeuge geschoben werden.
 

Normverbrauchsabgabe

KFG § 28 (3b)

Bei Motorrädern liegen ECE-Kraftstoffverbrauchswerte nicht vor, statt dessen wird der um 100 ccm verminderte Hubraum als Bemessungsgrundlage herangezogen.
Der NoVA-Steuersatz beträgt für Motorräder 0,02 % vervielfacht mit dem um 100 ccm verminderten Hubraum in Kubikzentimetern.
Bei einem Hubraum von nicht mehr als 100 ccm beträgt der Steuersatz 0 %. Die Abgabe beträgt höchstens 16 % der Bemessungsgrundlage. (Entgelt)

NoVA-Tarif z.B. für ein Motorrad mit 750 ccm: 0,02 % x (750 - 100) = 0,02 % x 650 = 13 %

Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der NoVA unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird der Nachweis über die Entrichtung der NoVA erbracht.

Beim Eigenimport gebrauchter Kraftfahrzeuge (6 Monate sowie 6.000 km) aus dem EU-Raum entfällt die MWSt, wenn diese im Ausland bereits abgeführt wurde. Die NoVA wird nach dem jeweiligen Mittelpreis der Eurotaxe berechnet; liegt eine Rechnung eines befugten Händlers vor, gilt der tatsächliche Anschaffungspreis als Grundlage.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind historische Kraftfahrzeuge von der NoVA befreit.

 

Pannenstreifen

StVO § 46 (3), (4)

Der Pannenstreifen ist zwar Teil der Straße nicht aber Fahrbahn und darf zum Anhalten eines Fahrzeuges nur benutzt werden, wenn es durch Verkehrslage oder äußere Umstände zwingend notwendig ist.
Beim Befahren des Pannenstreifens auf der Autobahn ist eine damit verbundene Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verboten.
Das Anhalten soll möglichst kurzfristig gestaltet werden, etwa um eine Regenschutzkleidung anzulegen, wenn sonst unwetterbedingt die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wäre und der nächstgelegene Parkplatz deshalb nicht mehr erreichbar ist. (Notstand)
 

Personenbeförderung

KFG § 106 (12)

Mit Motorrädern und Motorfahrrädern darf außer dem Lenker nur eine weitere Person befördert werden.
Mit Motorrädern und dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne geschlossenen kabinenartigen Aufbau sowie vierrädrigen Kraftfahrzeugen, die insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweisen, dürfen nur Personen befördert werden, die das 12. Lebensjahr vollendet haben und die für Beifahrer vorgesehenen Fußrasten erreichen können.

Mit Motorrädern mit Beiwagen dürfen Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur befördert werden, wenn:

Bei der Personenbeförderung mit einem Motorrad mit Beiwagen darf die in der Typen- bzw. Einzelgenehmigung festgesetzte Personenanzahl (auch je Sitzbank des Beiwagens) nicht überschritten werden.
Beiwagen dürfen nicht mehr als 2 Sitze aufweisen.
 

Probefahrt

KFG §§ 45, 46

Ein Motorrad mit einem Probefahrtkennzeichen (blau) darf auch von einem Kaufinteressenten gelenkt werden. Die Probefahrt eines Kaufinteressenten kann auch gleichzeitig der Überstellung oder Überführung des Fahrzeuges an einen anderen Ort dienen.
(Vor der Probefahrt den Selbstbehalt der Kasko-Versicherung beachten!)
Der Bewilligungsinhaber hat einen genauen Nachweis über die Verwendung des Probefahrtkennzeichens zu führen.

Überstellungskennzeichen (grün) werden nur gegen Erlag einer kostendeckenden Benützungsgebühr und einer angemessenen Sicherstellung (Kaution) zeitlich befristet, höchsten jedoch 3 Wochen, ausgegeben. (Überstellungsfahrtschein)
 

Radabdeckung

KFG § 7 (1)

Kotflügel müssen die Räder des Kraftfahrzeuges vorne und hinten ausreichend abdecken. (Spritzschutz etc.)
Eine unzureichende hintere Radabdeckung ist auch nicht teilweise nur durch die Kennzeichentafel alleine (ohne stabile Befestigungsunterlage) entsprechend ersetzbar.
Die Schutzwirkungsanforderungen werden bei der EU-Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge berücksichtigt; bei unbeladenen Krafträdern muss sich die Unterkante der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen in einer Höhe von mindestens 20 cm über dem Boden befinden, beträgt der Radradius weniger als 20 cm, darf die Unterkante der Anbringungsstelle nicht unterhalb des Radmittelpunktes liegen. Der Abstand zwischen der Oberkante der Kennzeichenanbringungsstelle und dem Boden darf maximal 150 cm betragen.
Am Vorderrad von Krafträdern genügt eine Abdeckung nach hinten, die oberhalb des Scheitelpunktes des Rades beginnt.
Bei Motorrädern mit großen Federwegen (Enduro-Ausführung) muss die Abdeckung am Hinterrad, bei größter möglicher Einfederung, bis annähernd auf die (tangentiale) Höhe der Hinterradmitte herunterreichen. Die Kennzeichentafel an der Hinterradabdeckung bleibt dabei unberücksichtigt.
 

Radarwarnung

KFG §§ 4 (3), 100;  StVO § 22

Lenker dürfen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert, andere Straßenbenützer durch deutliche Schall- und Blinkzeichen warnen. Die Abgabe von ausreichenden Blinkzeichen die nicht blenden, auch wenn dies die Verkehrssicherheit nicht erfordert, ist nicht verboten.
Strafbar ist aber die Abgabe (kurzer) Blinkzeichen durch längere Zeit.
Es ist auch eine Warnung zur Vorsicht durch Handzeichen möglich, z.B. bei hoher Geschwindigkeitsüberschreitung des zu Warnenden, zumal wenn unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrssituation jederzeit mit dem Eintritt einer besonderen Gefahrenlage gerechnet werden muss. Die Abgabe von Handzeichen könnte dann nicht nur als bei Motorradfahrern üblicher Gruß interpretiert werden

Die Verwendung von Radar- oder Laserwarngeräten, die zur Ortung von verkehrspolizeilichen Geschwindigkeitsmesseinrichtungen dienen, ist verboten.
Derartige Warngeräte werden im Sinne des Fernmeldegesetzes als Funkanlagen qualifiziert, Besitz und Betrieb sind daher bewilligungspflichtig. (Beschlagnahme, Verfall)

Wird eine (Durchschnitts)-Geschwindigkeitsüberschreitung nach Messung durch automatische Kontroll- und Geschwindigkeitsmess-Systeme (Film vom Motorradheck mit Kennzeichen) angezeigt, ist der Zulassungsbesitzer verpflichtet, der Behörde unverzüglich bzw. über schriftliche Aufforderung binnen 2 Wochen, Auskunft zur Person des Lenkers des betreffenden Fahrzeuges unter Angabe des Namens sowie der Anschrift zu erteilen. (Auskunftspflicht, Verfassungsbestimmung)
Nur bei einer Anonymverfügung wird der tatsächliche Fahrzeuglenker nicht ausgeforscht - sie ist (noch) nicht gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtet - und auch keinerlei Vormerkung in die Strafkartei aufgenommen.
Eine nicht fristgerechte, unrichtige oder unvollständige Beantwortung kann als Nichterteilung einer Lenkerauskunft qualifiziert und Tätervermutung des Zulassungsbesitzers abgeleitet werden. (Beweiswürdigung)
Die behördliche Lenkererhebung ist nicht an eine bestimmte Frist gebunden, insbesondere nicht daran, dass seit dem im Verlangen angeführten Zeitpunkt die Verjährungsfrist nach dem Verwaltungsstrafgesetz (6 Monate) noch nicht verstrichen ist. Die Lenkeranfrage kann auch einem anderen Zweck als der Ausforschung eines Straßenverkehrstäters dienen. (Zeuge, Schadensersatz etc.)
 

Rückblickspiegel

KFG § 23; KDV §§ 17f (3), 18a (1)

Motorräder müssen mit je einem, entsprechend großen Rückblickspiegel auf der rechten und der linken Fahrzeugseite ausgerüstet sein, die so angebracht (eingestellt) sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist.
Eine allfällige Nachrüstverpflichtung ist zu beachten.
Einspurige Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h müssen mit mindestens einem geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegel ausgerüstet sein.
 

Seitenständer

KDV § 54a (6)

Einklappbare Seitenständer von einspurigen Krafträdern dürfen in der ausgeklappten Stellung bei Belastung durch das Fahrzeug weder die Fahrbahn beschädigen, noch bei geringer unbeabsichtigter Bewegung des Fahrzeuges selbständig einklappen.

Bei Bewegung des vom Motor angetriebenen Fahrzeuges müssen Kipp- bzw. Seitenständer selbsttätig in die eingeklappte Stellung gelangen (Rückzugfeder) oder nur in der eingeklappten Stellung den Antrieb des Fahrzeuges durch den Motor ermöglichen (Zündstromunterbrechung).

Dies gilt nicht für Motorräder die nur mit Haupt- bzw. Mittelständer ausgerüstet sind.

(Kein Schadensersatzanspruch bei umgestürztem Motorrad, außer es liegt schuldhaftes Verhalten beim Abstellen vor.)

EU - Vorbereitender Rechtsakt für eine Richtlinie über den Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen.
 

Sitz

KFG § 26 (4), (5), (6)

Sitze (Sattel, Sitzbank) auf Motorrädern müssen sicher befestigt sein.

Das Anbringen von Kindersitzen die der Größe des Kindes entsprechen (Kinder unter 8 Jahren) ist nur auf Motorfahrrädern (Klasse L1e) erlaubt!
Die Demontage des Beifahrersitzes z.B. bei einem Chopper ist ohne Anzeige zulässig.

Die Sitzhöhe muss dem Fahrer die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen. (Körpergröße)
Die Sitzposition des Beifahrers soll den Körperkontakt zum Lenker sowie das Festhalten an dessen Taille (Umklammerung) ermöglichen.

Beiwagen von Motorrädern dürfen nicht mehr als 2 Sitze aufweisen.
 

Sturzhelmgebrauch

KFG §§ 5 (1), 106 (7), (8); KDV § 1e; 

Der Lenker eines Kraftrades (Klassen L1e - L5e) oder
eines als Kraftwagen genehmigten Fahrzeuges mit 3 Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, oder
eines vierrädrigen Kraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, das insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweist und
eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person sind je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelmes (Prüfzeichen ECE-R 22.05) verpflichtet.

Keine Sturzhelmpflicht besteht bei:

Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzensgeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinne des Schadenersatzrechtes. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, dass die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sturzhelmes eingetreten wäre.

Typenänderung

KFG §§ 33 ff; KDV §§ 22a, 22b, 54a

Änderungen am Motorrad, welche im Typenschein (Typenscheinformular / Fahrzeugdatenblatt) oder in der Einzelgenehmigung bezeichnete, wesentliche technische Merkmale (Fahr- und Betriebseigenschaften) betreffen, sind nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde (Landeshauptmann, Technische Prüfstelle, Bezirksverwaltungsbehörde etc.) erlaubt.
Bei der Genehmigung ist nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, vom Sachverständigen zu beurteilen, ob das Kfz den Inhalt der gesetzlichen Bestimmungen erfüllt.
Der Bescheid über die genehmigte Typenänderung (Ausnahme-, Einzelgenehmigung etc.), muss mitgeführt werden.
Die Genehmigungsdaten des Fahrzeuges sind im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzutragen.

Bei getunten (manipulierten) Fahrzeugen ohne Genehmigung (Abgas-, Lärm-, und Leistungsgutachten) kann bei Unfallschaden versicherungsrechtlich wegen Gefahrenerhöhung Leistungsfreiheit eingewendet werden und bei Motorschaden gewährleitungsrechtlich die Herstellergarantie (2 Jahre) entfallen.
Der Tuner wird nur sehr schwer zur Haftung heranzuziehen sein.
Bei Kleinkrafträdern sowie Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer höchsten Motorleistung von nicht mehr als 11 kW muss durch technische Maßnahmen gewährleistet sein, dass unzulässige Veränderungen (unbefugte Eingriffe) soweit wie möglich verhindert werden.

Für nicht wesentliche technische Merkmale betreffende, wie die vorschriftsmäßige Anbringung von seriengemäß genehmigtem Zubehör für das Motorrad (Zusatzbeleuchtung, Windschild, Packtasche etc.) mit entsprechendem E-Prüfzeichen ist nur eine Anzeige und Eintragung erforderlich.
Nicht anzeigepflichtig sind Änderungen wie die Demontage des Beifahrersitzes bei Chopper-Motorrädern, die Lackierung des Motorrades in einer anderen Farbe (Eintragung durch die Versicherung im Zulassungsschein ist kostenlos) etc.

Unterscheide: ABE "Allgemeine Betriebserlaubnis" und "EG- bzw. EU-Betriebserlaubnis".

Da die Möglichkeiten des Umbaues (Umrüstung) von Fahrzeugen sehr vielfältig sind, hat der Sachverständige jeden Fall individuell zu prüfen ob eine Genehmigung erteilt werden darf.
Die nachstehende Übersicht (Zubehör) ist weder vollständig noch rechtsverbindlich sondern nur als Arbeitsbehelf für die Sachverständigen bei den Landesprüfstellen gedacht.

Liste der derzeit gebräuchlichsten Änderungen an Motorrädern:
Motorleistung, Kraftstoffbehälter, Auspuffanlage, Rahmen, Radaufhängung, Schwinge, Gabel, Kraftübertragung, Radabdeckung, Verkleidung, Beiwagen, Bremsanlage, Lenkstange, Bereifung, Felge, Windschild, Rückblickspiegel, Beleuchtungseinrichtung, Schutzgitter, Haltesystem, Gepäckträger, Fußraste, Ständer, Absperrsicherung, Kennzeichenanbringung, Geschwindigkeitsmesser, Schallzeichen, Körperausgleichsvorrichtung etc.

Als nachzuweisende Erfordernisse gelten:
die Freigabe des Fahrzeugherstellers bzw. seines Bevollmächtigten,
das Gutachten eines Ziviltechnikers oder einer geeigneten neutralen Prüfstelle (Technischer Dienst),
die Bestätigung einer Vertragsfachwerkstätte etc.

Nationalrat - Entschließungsantrag betreffend die Erweiterung von nicht anzeigepflichtigen Änderungen (Anbau- und Zubehörteile).
 

Überholverbot

StVO § 16 (2)

Das Verkehrszeichen "Überholen verboten" bezieht sich lediglich auf das Überholen mehrspuriger Kraftfahrzeuge, sohin auch auf Motorräder mit Beiwagen.
Es dürfen daher einspurige Kraftfahrzeuge sowohl von mehr- als auch einspurigen Kraftfahrzeugen überholt werden.

Ein einspuriges überholendes Fahrzeug darf mit einem Motorrad (als Drittes) überholt werden, wenn der Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist.
 

Übungsfahrt

KFG § 122; KDV § 63b; FSG § 10 (2)

Eine Ausbildung ohne Fahrschule mittels Übungsfahrt-Tafel (L) ist gesetzlich weder für Motorräder noch für Motorräder mit Beiwagen zulässig.
 

Unterscheidungszeichen

KFG § 80

Krafträder mit inländischer Zulassung bei denen das internationale Unterscheidungszeichen noch nicht am linken Rand der Kennzeichentafel in einem blauen Feld angeben ist, müssen beim Verlassen des österreichischen Bundesgebietes hinten vollständig sichtbar außer dem Kennzeichen und wie dieses angebracht, auf einer Tafel oder auf dem Fahrzeug selbst, das Unterscheidungszeichen (A) führen.
Dieses hat aus einem 80 mm hohen lateinischen Buchstaben A (schwarz) mit 10 mm Strichstärke auf einer 175 mm breiten und 115 mm hohen weißen, elliptischen Fläche zu bestehen.

Die Tatsache, dass bei Motorrädern für Unterscheidungszeichen mit diesen gesetzlichen Mindestmaßen sowie Anbringungsvorschriften nicht genügend Platz vorhanden ist, stellt keine Befreiung davon dar.
Die Verwendung ausländischer neben österreichischen Nationalitätszeichen ist strafbar.

EU-Kennzeichentafeln haben am linken oberen Rand in einem blauen Feld 12 gelbe Sterne und das internationale Unterscheidungszeichen  A in weißer Schrift für Österreich.
Fahrzeuge, die in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen sind und ihren Nationalitätsbuchstaben im Kennzeichen (auf der Kennzeichentafel) aufweisen, müssen nicht noch zusätzlich das Nationalitätszeichen führen.
Diese Bestimmung bezieht sich nur auf das Gebiet der Europäischen Union; ferner: Bulgarien, (Kroatien), Liechtenstein, Norwegen, Schweiz und Serbien/Montenegro.

Weder die Nichteinhaltung der Mindestgröße, der Farbe noch das Nichtführen des Unterscheidungszeichens ist innerhalb Österreichs strafbar, da sich diese Bestimmungen nur auf das Verlassen des Bundesgebietes beziehen.
 

Verbandzeug

KFG §§ 102 (10), 103 (1)

Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt, sowie gegen Verschmutzung geschützt ist, mitzuführen. (Erste-Hilfe-Ausrüstungsempfehlung, Önorm 5100)
Der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges hat für die Bereitstellung zu sorgen.

Diese Bestimmung bezieht sich auf alle in- und ausländischen Motorradfahrer (auch Trikes und Quads) innerhalb Österreichs.

 

Verkehrs- und Betriebssicherheit

KFG §§ 4 (1), (2), 102; KDV §1a; StVO § 20 (1)

Der Zulassungsbesitzer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug den jeweils geltenden Vorschriften entspricht und darf das Lenken seines Kraftfahrzeuges nur Personen überlassen, die die erforderliche Lenkberechtigung, das erforderliche Mindestalter besitzen und denen das Lenken solcher Fahrzeuge behördlich nicht ausdrücklich verboten wurde.

Motorradfahrer haben insbesondere bei schlechter Witterung auch für eine ihre Lenksicherheit nicht beeinträchtigende Schutzkleidung zu sorgen.

Fahrzeugprüfungen durch Behörden-Organe betreffend die Verkehrs- und Betriebssicherheit können jederzeit an Ort und Stelle bei fließendem oder ruhendem, öffentlichem Verkehr durchgeführt werden.
Wird dabei festgestellt, dass mit dem Fahrzeug auf Grund nicht genehmigter Änderungen, schadhafter Teile oder Ausrüstungsgegenstände unzulässig starker Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, so sind bei Gefahr im Verzug der Zulassungsschein und die Kennzeichentafel abzunehmen.
Wurden im Zuge der Überprüfung schwere Mängel festgestellt, so ist für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen vom Zulassungsbesitzer (Lenker) unmittelbar ein Kostenersatz zu entrichten.

Eine gültige Begutachtungsplakette alleine attestiert noch nicht den verkehrs- und betriebssicheren Zustand des Fahrzeuges, sondern beurkundet dies bloß für den Zeitpunkt der Begutachtung. (Zwischenzeitiger Unfall etc.)
Bei Mängeln für die Verkehrssicherheit von fahr(un)fähigen Fahrzeugen erfolgt grundsätzlich die Abnahme der Kennzeichentafel und des Zulassungsscheines.

Unbefugt abgestellte Fahrzeuge ohne Kennzeichen können entfernt (abgeschleppt) werden.
Für die Aufstellung des 2. oder 3. Fahrzeuges bei Vorhandensein eines Wechselkennzeichens ist eine gebührenpflichtige Bewilligung erforderlich.

Vorspringende Teile, Außenkanten und zusätzliche Vorrichtungen wie Aufbauten bzw. Ausrüstungen an Krafträdern, durch die die Gefahr schwerer körperlicher Verletzungen bei Unfällen erhöht wird, sind unzulässig und müssen, wenn sie nicht vermeidbar sind, durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt werden.
Die Anbringung von Kennzeichentafeln an Motorrädern seitlich links, auch wenn die erforderlichen Sichtwinkel eingehalten werden, ist im Hinblick auf die Verletzungsgefahr (vorspringende Teile) nur aus sachlichen Gründen (genehmigte Fahrzeugumbauten) gerechtfertigt.

Der Lenker hat unter Bedachtnahme auf sein Fahrkönnen die Pflicht sich im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten.
Gefahren und Umweltbeeinträchtigungen sind zu vermeiden. (Freihändiges Fahren, Wheelies, Stoppies etc. sind verboten)
Mobilfunk (Telefonie) darf während des Fahrens nur mit genehmigten Freisprecheinrichtungen betrieben werden; der Lenker muss die maßgeblichen Funktionen mit einer Hand bedienen können, ohne dabei die erforderliche Körperhaltung wesentlich zu verändern, freie Sicht und Bewegungsfreiheit müssen ebenfalls gewährleistet sein. Das Handy-Verbot bezieht sich auf alle Funktionen wie Telefonie, Mailbox, SMS, Downloads etc.
 

Warneinrichtung

KFG §§ 19 (1a), 102 (10), 103 (1)

Warndreieck, Warnblinkanlage und Warnkleidung sind für einspurige Kraftfahrzeuge nicht vorgeschrieben.

Motorräder mit Beiwagen sind mehrspurige Kraftfahrzeuge, es besteht daher die Verpflichtung zur Mitführung eines Pannendreieckes mit Genehmigungszeichen.
Ab 1. Mai 2005 hat der Lenker eines Motorrades mit Beiwagen eine geeignete, der Önorm EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retro-reflektierenden Streifen mitzuführen und diese Warnkleidung beim Aufstellen der Warneinrichtung (Pannendreieck) oder, wenn er sich im Falle einer Panne auf einer Autobahn oder Autostraße außerhalb des Fahrzeuges aufhält, in bestimmungsgemäßer Weise zu tragen.
Der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges hat für die Bereitstellung zu sorgen.
 

Warnvorrichtung

KFG § 22 (1), (2), KDV § 22a (1)

Akustische Warnzeichen (Hupe) müssen bei Motorrädern, außer bei Krafträdern mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 100 kg, auch bei stillstehendem Motor, jedoch nicht bei ausgeschalteter Zündung wirksam betätigt werden können.

Optische Warnzeichen (Blinklicht) müssen bei Motorrädern, deren größte Breite 130 cm nicht überschreitet, mit einem Scheinwerfer bei laufendem Motor abgegeben werden können.

Andere Warnvorrichtungen (Folgetonhorn, Farblichtsignal etc.) bedürfen der behördlichen Genehmigung.
 

Wiederkehrende Begutachtung

KFG § 57a

Zur Überprüfung der erforderlichen Verkehrs- und Betriebssicherheit hat der Zulassungsbesitzer jährlich (historische Kraftfahrzeuge mit Baujahren vor 1960 alle 2 Jahre) und fristgerecht - frühestens 1 Monat vor bzw. spätestens 4 Monate nach dem Stichtag der erstmaligen Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte - dafür zu sorgen, dass das Kraftrad gereinigt, sowie mit dem Zulassungsschein vorgeführt wird.

Die Neuregelung betreffend verlängerte Intervalle des Überprüfungszeitraumes gilt nur für neue Kraftwagen und nicht für Krafträder; ausgenommen sind auch Anhänger die dazu bestimmt sind mit Motorrädern gezogen zu werden.

Allfällige zu behebende Mängel werden urkundlich auf einem Begutachtungsformblatt ausgewiesen. Dieses muss auf Fahrten nicht mitgeführt werden, sondern ist lediglich bei Verkauf des Fahrzeuges weiterzugeben. Der Käufer benötigt es zur Vorlage bei der neuerlichen Anmeldung (Zulassung).

Die Begutachtungsplakette (grün, geregelter Kat weiß) mit aufgeschriebenem Fahrzeugkennzeichen ist bei Krafträdern ohne karosserieartigen Aufbau an der rechten Seitenwand des Scheinwerfergehäuses oder der rechten Vordergabel nahe dem Scheinwerfer außen so anzubringen, dass das Ende für die nächste wiederkehrende Begutachtungsfrist stets leicht festgestellt werden kann.

Die Entfernung abgelaufener Pickerl ist vorgeschrieben, ein Überkleben ist unzulässig.
 

Zulassung

KFG §§ 37, 43

Für die Zulassung (Anmeldung) von Kraftfahrzeugen und Anhängern sind vom Antragsteller beizubringen:

Bei der Zulassung durch private Haftpflicht-Versicherungen wird anstelle des Zulassungsscheines eine zweifache Zulassungsbescheinigung ausgestellt:
Teil I ist mit dem Kraftfahrzeug mitzuführen,
Teil II ist aufzubewahren, da bei Abmeldung des Kraftfahrzeuges nur beide Teile zusammen als ordnungsgemäße Zulassungsbescheinigung gelten.

Bei Motorrädern mit Beiwagen ist die Trennung des Beiwagens vom Motorrad nicht als Änderung am Fahrzeug anzusehen. Das nach der Genehmigung vom Beiwagen getrennte Motorrad kann aber auch auf Grund des Typenscheines oder des Bescheides über die Einzelgenehmigung für das Motorrad mit Beiwagen als Motorrad (Solomaschine) zugelassen werden.
Hinsichtlich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist es nicht von Belang, ob ein Motorrad mit oder ohne Beiwagen verwendet wird, da hiefür dieselben Mindestversicherungssummen und Prämiensätze vorgeschrieben sind.

Bei der Abmeldung des Fahrzeuges sind Zulassungsbescheinigungen und Kennzeichentafel abzuliefern.
In den vorzulegenden Typenschein (Typenscheinformulare, Fahrzeugdatenblätter) wird die Abmeldung und das Datum eingetragen.

Gebührenpflichtige Amtshandlungen sind bei Behörden nicht mehr mit Stempelmarken sondern in bar oder mittels Kreditkarte (Bankomatfunktion) zu entrichten.
 

Zusatzbeleuchtung

KFG § 15 (3), (4); KDV §§ 10 ff

An Motorrädern (Klasse L3e) und Motorrädern mit Beiwagen (Klasse L4e) dürfen zusätzlich folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein:

Nebelscheinwerfer müssen so angebracht sein, dass ihre Lichtaustrittsfläche nicht höher liegt als der höchste Punkt der Lichtaustrittsfläche der Scheinwerfer, mit denen Abblendlicht ausgestrahlt werden kann.
Sie müssen, außer bei Motorrädern mit Beiwagen, symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein.

Nebelschlussleuchten dürfen nur rotes Licht ausstrahlen und nur hinten am Fahrzeug angebracht sein.
Werden 2 Nebelschlussleuchten angebracht, so müssen sie symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegen; wird eine Nebelschlussleuchte angebracht, so muss sie links von dieser Ebene liegen.
Das Anbringen von mehr als 2 Nebelschlussleuchten ist unzulässig.
Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Nebelschlussleuchten eingeschaltet sind. (Kontroll-Lampe)
 

 


 

Dimensionen von Zeit und Raum
die Grenzen erfahren
beim Motorradfahren
ein lebenserfüllender Traum

Die Geschichte des Motorrades begann 1885 als der Kraftfahrzeugpionier Gottlieb Daimler in seiner Werkstatt einen Verbrennungsmotor baute und im weltweit ersten Kraftrad erprobte.
Die konsequente, technische Weiterentwicklung und der Bedeutungswandel des motorisierten, einspurigen Zweirades erschließt Motorradfahrern vor allem auch Lebensfreude.
Es gibt viele Beweggründe und Arten Motorrad zu fahren. In der Gesellschaft der Motorradfahrer spielen soziale Unterschiede kaum eine Rolle - "Motorradfahrer-Gruß", "Du-Wort" - und neben dem Fahrspaß ist die Mobilität im Stadtverkehr ein wichtiges Argument.
Die Beziehungseinheit "Mensch-Maschine" und die Gesetzmäßigkeit "Materie-Energie" wird von der Industrie für jeden Einsatzzweck mit einer vielfältigen Modell- und Produktpalette (Motorräder mit Zubehör und Fahrerausstattung) berücksichtigt.
Genügt das Angebot am Zweiradmarkt nicht ganz den persönlichen Nachfragewünschen, sind noch entsprechende Umbauten durch profilierte "Schrauber" möglich.
Die europaweite Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistung (2 Jahre Mängelhaftung) für Konsumgüter wirkt sich auch auf Motorradfahrer positiv aus, wenngleich viele Hersteller bei ihren Produkten darüber hinausgehend, freiwillige Garantien einräumen.
Schließlich muss jeder Motorradfahrer auf seine Weise mit den besonderen Anforderungen von Verkehr und Maschine (ungeschützt) zurecht kommen. (Motorradunfälle: 90% Personen- und 10% Sachschäden!)
Medizinische Untersuchungen an Universitätskliniken haben ergeben, dass beim Motorradfahren auf Straßen Belastungen im Leistungssportbereich nachweisbar sind.
Selbst ein unabwendbarer Sturz ist keine "Schande" und rechtfertigt den sorgfältigen Lenker, wenn dadurch bewusst ein größeres Risiko reduziert wird.
Lebenserfahrung lehrt, Emotion mit Intellekt zu kontrollieren; dies gilt natürlich auch für das Motorradfahren, müssen doch manchmal akrobatische Balanceakte ohne Netz bewältigt werden, die bei undisziplinierter Fahrweise lebensbedrohend sein können.
Für optimales Fahrerlebnis müssen die Wechselbeziehungen zwischen "Denken-Fühlen-Wollen" koordiniert bzw. harmonisiert werden.
Da jede "Kette" nur so belastbar ist wie ihr schwächstes Glied, kann es bei Überbeanspruchung, nicht allein in Grenzsituationen wie beim Schreck - plötzliches, unvorhersehbares, gefährliches Ereignis (z.B. Reifenpanne) - zu unabwendbaren Folgen kommen.
Voraussetzung für entspanntes und sicheres Motorradfahren ist auch eine realistische Selbsteinschätzung, weshalb der Lenker subjektive sowie objektive Sichtweisen situationsgerecht synchronisieren muss. Im Idealfall sind "Soll und Ist" ausgeglichen bzw. deckungsgleich. (Übereinstimmung von Blickrichtung und Fahrtrichtung, eingeschätzter und tatsächlicher Schräglage etc.)
Gefühlsmenschen fahren eher vom Bauch heraus, Vernunftmenschen mehr mit dem Kopf. In beiden Fällen kann das Wahrnehmungsverhalten beeinträchtigt werden.
Bewusst sollte immer wieder aus Fehlern gelernt werden um auf dem Weg der das Ziel ist, einen geistesgegenwärtigen und antizipierten Fahrstil zu erreichen.
Dazu können in Theorie und Praxis gefährliche Fahrsituationen (auch Unfallberichte) analysiert werden, um Schwachstellen beim denkenden Fühlen bzw. fühlenden Denken zu minimieren.
Eine Gefahr ist dabei, abgesehen von Motorrad, Ausrüstung, Witterungseinfluss, Fahrbahnzustand, Verkehrsaufkommen etc. der Fahrer selbst.
Geistige und körperliche Verkehrszuverlässigkeit des Lenkers, ein entsprechender Zustand des Fahrzeuges (Beladung) sowie auch adäquate Wetter- und Sturz-Schutzbekleidung (Protektoren) sind wegen den erhöhten Anforderungen beim Motorradfahren unbedingt notwendig.
Nicht allein dem Schutzengel vertrauend, sollte niemals riskant oder aggressiv über die eigenen Verhältnisse gefahren werden.
Als mediale Alltagsdevise mit und ohne Motorrad kann gelten:
"Wenn man nicht kann was man will, muss man wollen was man kann!"
Bei realistischer Selbsteinschätzung von Geschwindigkeit und Schräglage (Schwerkraft-Fliehkraft) kann die Kunst des Motorradfahrens als Faszination individueller Freiheit erlebt werden.

Da Unfallstatistiken leider nur mehr zahlenmäßig an tödlich verunglückte Motorradfahrer erinnern, schließlich als Motto der Sinnspruch vom Fresko des Ziffernblattes einer Sonnenuhr:
"Hör nie auf anzufangen - fang nie an aufzuhören"