Auf Grund dieser Erfahrungen habe ich
für den praktischen Gebrauch wichtige, spezielle Gesetzesbestimmungen
(Vorbereitende Rechtsakte und Novellen vor deren In-Kraft-Treten) mit relevanten
Judikaturen, die nur für Motorräder (Klasse L3e) und Motorräder mit
Beiwagen (Klasse L4e) in Österreich gelten, wörterbuchartig
zusammengestellt.
Nicht berücksichtigt sind generelle, gesetzliche Regelungen zumal diese
für alle Verkehrsteilnehmer und Kraftfahrzeuge gleichermaßen gelten.
(Bestimmungen des Verkehrs- und Kraftfahrzeugwesens sowie Strafenkatalog)
Die Harmonisierung der in Bundesländerkompetenz liegenden Strafen für
Verkehrsdelikte (Katalog mit mittleren Grenzwerten) wird angestrebt.
Ab März 2007 werden Verkehrsdelikte (Strafen über 70,00 €) in
EU-Mitgliedsländern gegenseitig anerkannt und vollzogen.
Der von mir 1998 erstmals definierte und publizierte Titel "Motorradrecht"
wird im deutschen Sprachgebiet erfreulicherweise zunehmend angenommen.
Unter Bedachtnahme auf die Gleichstellung von Frau und Mann gelten alle
personenbezogenen Bezeichnungen im Text gleichermaßen für Personen weiblichen
als auch männlichen Geschlechts.
Die alphabetisch systematisierten, teilweise gekürzt dargestellten Verkehrs- und Betriebsvorschriften für Motorräder werden von mir laufend aktualisiert und geben so einen vereinfachten Überblick in transformierte EU-Richtlinien, die jeweils geltenden Bestimmungen von Führerscheingesetz (FSG), Kraftfahrgesetz (KFG), einschließlich Durchführungsverordnung (KDV) mit Mängelkatalog sowie Straßenverkehrsordnung (StVO), etc.
Die in Kursiveschrift zitierten §§ mit den in Klammerausdruck gesetzten Absätzen beziehen sich grundsätzlich auf den jeweiligen Gesetzes- bzw. Verordnungstext, jedoch ohne Fundstellenverweis auf im Kontext zu lesende Rechtsquellen.
Da die Printauflagen dieser Rechts-Info als handliche Broschüre (Dokumente-Format) teilweise überholt und vergriffen sind wird dieses Service von mir bis auf weiteres in elektronischer Form (Online-Publikation an der Universität Salzburg) fortgesetzt.
"PS" Nicht "Pferde-Stärken" sondern Sicherheitsgedanken zum Motorradfahren als Post-Skriptum.
KFG § 105; KDV § 58
Es ist zulässig ein Motorrad mit einem Motorrad oder einem Pkw abzuschleppen bzw. zu schieben.Das Abschleppen eines Motorrades, auch wenn dieses nicht zugelassen ist, mit einem Kfz ist nur erlaubt wenn:
Das Schieben eines Motorrades mit einem Kfz ist nur zulässig:
Diese Bestimmungen sind vom Abschleppen mit Anhänger oder dem
kostenpflichtigen Entfernen eines Kraftfahrzeuges wegen Verkehrsbehinderung
(z.B. Parken in Abschlepp-Zone) und auch vom Schieben mit Muskelkraft zu
unterscheiden.
KFG § 4 (4)
Krafträder müssen mit mindestens einer Vorrichtung ausgestattet sein, die der Inbetriebnahme durch Unbefugte ein beträchtliches Hindernis entgegensetzt.FSG §§ 4 (7), 14 (8); StVO § 5
Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 Promille beträgt. Verstöße werden mit Nachschulung und Fristverlängerung der Probezeit geahndet.KFG § 104 (5); KDV § 58
Mit Krafträdern dürfen nur zugelassene, leichte
(Gesamtmasse bis 750 kg) Einachsanhänger (Klasse O1) gezogen werden, die
nicht breiter sind als das Zugfahrzeug.
Anhänger, deren größte Breite 80 cm nicht übersteigt und die dazu bestimmt sind,
mit einspurigen Krafträdern gezogen zu werden, müssen mit nur einer der sonst
für Anhänger vorgeschriebenen Leuchten ausgerüstet sein. Der Rückstrahler muss
von den Lichtaustrittsflächen der Leuchten getrennt sein, die Form eines
gleichseitigen Dreiecks haben und so angebracht sein, dass eine Spitze des
Dreiecks nach oben gerichtet ist. Dieser Rückstrahler muss auch dann mit dem
Fahrzeug dauernd fest verbunden sein, wenn die hinteren Leuchten auf einem
Leuchtenträger angebracht sind; wird er durch den Leuchtenträger verdeckt, so
muss auch auf diesem ein Rückstrahler angebracht sein.
Beim Ziehen eines leichten Anhängers darf die Geschwindigkeit
von 100 km/h nicht überschritten werden (Autobahn).
KFG § 33; KDV § 8
Die Achse der freien Enden von Auspuffrohren darf nur so weit gegen die Fahrbahn geneigt sein, dass andere Straßenbenützer durch die Auspuffgase nicht behindert werden.Schallpegel (Lärmmessung):
Das Fahr- bzw. Betriebs-geräusch wird zyklisch bei Überprüfung anlässlich des
EU-Typengenehmigungsverfahrens - Grenzwert 80 dB(A) - gemessen.
Das Stand- bzw. Nahfeldpegel-geräusch wird punktuell bei Betriebstemperatur
entsprechend den im Zulassungsschein angegebenen Nennwertdrehzahlbereichen
gemessen.
Bei verkleideten Motorrädern kann zur Messung des Nahfeldpegels die Demontage
von Teilen für den freien Zugang zum Motor und zum Anschluss des Drehzahlmessers
erforderlich sein.
Für Austausch-Schalldämpfer-Anlagen sind erforderlich:
KFG § 101 (1)
Bei der Beladung von Krafträdern und Anhängern mit Gepäck darf sowohl das höchst zulässige Gesamtgewicht als auch die größte Breite des Fahrzeuges nicht überschritten werden. Die Ladung, auch einzelne Teile dieser, müssen auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel (Zurrgurte, rutschhemmende Unterlagen etc.) gesichert sein, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten, der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird.KFG § 15 (3), (4); KDV §§ 10 ff
Motorräder (Klasse L3e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:Kontroll-Leuchte für Fernlicht: Farbe: blau; Symbol: nach links gerichteter
Scheinwerfer mit 5 Streifen
Kontroll-Leuchte für Blinklicht: Farbe: grün; Symbol: 2 Pfeile nach links bzw.
rechts gerichtet
Blinkfrequenz: 1-2 mal pro Sekunde (gelbrot)
Seitliche gelbrote Rückstrahler an Motorrädern sind nicht mehr obligatorisch. (Zusatzbeleuchtung)
Motorräder mit Beiwagen (Klasse L4e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
KFG § 7 (1); KDV § 4
Bei Neubereifung bzw. Austausch von Reifen sind die im Typenschein oder im Einzelgenehmigungsbescheid festgesetzten Reifendimensionen zu beachten. Bei Fahrzeugtypen ohne Bindung an einen Reifenhersteller dürfen nur die dort bezeichneten, allenfalls höherwertige, freigegebene Reifen gleicher Bauart, jedoch verschiedener Marken, verwendet werden. Stahl- und Textilgürtelreifen gelten als Reifen gleicher Bauart. An Krafträdern kann etwa vorne ein Diagonal- (B) und hinten ein Radialreifen (R) montiert sein. (Montagehinweise und Freigängigkeit der Reifen beachten!)Alternativbereifung ist eintragungspflichtig, bei Verwendung einer dieser Reifenpaarungen müssen diese nachträglich in den Typenschein, bzw. Einzelgenehmigungsbescheid eingetragen werden. Dies kann nur erfolgen, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fahrzeugherstellers für die Verwendung dieser Bereifung in Verbindung mit den Serienfelgen vorliegt. Keine Markenbindung, aber die Reifendimension, der Load- und Geschwindigkeitsindex müssen passen. Die Eintragung wird beim zuständigen Amt der Landesregierung vorgenommen. (Reifenlisten für Serien- und Alternativbereifungen beachten!)
Reifendimensionen und deren Kennzeichnung z.B.: 130/90-16 67 H
Nachgeschnittene, runderneuerte und Spike-Reifen sind bei Motorrädern
verboten, nicht aber die Verwendung von Schneeketten (Önorm).
Neue Reifen sollen wegen des Haftungsvermögens der Lauffläche schonend
eingefahren werden.
StVO § 23 (2)
Wird die Aufstellung von Fahrzeugen zum Halten und Parken durch Bodenmarkierungen geregelt, so sind nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Platzes mehrere einspurige Fahrzeuge in einer für mehrspurige Fahrzeuge bestimmte Fläche aufzustellen.Zur Vermeidung von Behinderungen und Überholvorgängen können verschiedene Fahrzeugarten getrennt werden, z.B. durch eigene Fahrspuren für einspurige Krafträder und Busse.
Nationalrat - Entschließungsantrag betreffend die Benützung des Fahrstreifens für Omnibusse auch für LenkerInnen einspuriger Fahrzeuge. (Hinweiszeichen)
KFG § 6 (5); KDV § 3b (5)
Bei Krafträdern muss es dem Lenker mit jeder der auf Vorder- bzw. Hinterrad wirkenden Bremsen möglich sein, auch bei höchst zulässiger Belastung (Steigung, Gefälle, Anhänger, Sozius) die Fahrgeschwindigkeit sicher und schnell auf eine möglichst geringe Entfernung bis zum Stillstand zu verringern.Das Beiwagenrad des Motorrades mit Beiwagen (Boot, Gespann, Seitenwagen) muss
nicht gebremst sein. Eine Bremsanlage muss jedoch so feststellbar sein, dass mit
ihr das Abrollen des mehrspurigen Kraftrades auch in Abwesenheit des Lenkers
durch eine ausschließlich mechanische Vorrichtung dauernd verhindert werden
kann. (Feststellbremse)
StVO § 12 (5)
Müssen Fahrzeuge vor Kreuzungen, Straßenengen, schienengleichen Eisenbahnübergängen und dergleichen angehalten werden, so dürfen Lenker einspuriger, später ankommender Fahrzeuge nur dann neben oder zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen, wenn für das Vorfahren ausreichend Platz vorhanden ist und die Lenker von Fahrzeugen, die ihre Absicht zum Einbiegen angezeigt haben, dadurch beim Einbiegen nicht behindert werden. (Vorbeischlängeln an stehenden Kolonnen)Der Gesetzesbegriff "und dergleichen" bezieht sich auf Schutzwege,
Radfahrerüberfahrten, geregelte Baustellen, Staus etc., aber nicht auf
Autobahnen.
Das Vorfahren - nicht im Sinne von Überholen oder Vorbeifahren zu verstehen -
mit einem einspurigen Fahrzeug ist auch dann erlaubt, wenn dieses einen
mehrspurigen Anhänger zieht, da diese Sonderregelung nur auf die Lenker
einspuriger Fahrzeuge abstellt.
Das Einhalten eines seitlichen Sicherheitsabstandes oder das Anzeigen einer
Fahrtrichtungsänderung ist nicht vorgeschrieben, da beim Vorbeischlängeln in
Schrittgeschwindigkeit auch quer zwischen bereits angehaltenen, ein- und
mehrspurigen Fahrzeugen durchgefahren werden darf; ebenso ist ein bogenartiges
Ausscheren auf Fahrstreifen für Busse etc. möglich, zumal dort nur das Befahren
der Spur in Längsrichtung verboten ist.
Sperrlinien und Sperrflächen sind zu beachten, nicht aber andere
Bodenmarkierungen wie Richtungspfeile, Randstreifen etc.
Beim Vorfahren ist darauf zu achten, dass andere Fahrzeuge nicht beschädigt
werden. (Quergehaltener Lenker)
Bei angehaltenen Fahrzeugen dürfen Türen wegen Gefährdung anderer
Straßenbenützer nicht geöffnet werden. (Kein Seitenabstand)
Mit "Vor- und Rück-Sicht" im Interesse der eigenen Sicherheit riskante Manöver
vermeiden!
Für das Rechtsabbiegen in eine Kreuzung trotz Rotlicht ist eine Neuregelung
(grüner Abbiegepfeil) geplant.
KFG § 99 (5), (5a); KDV § 11 (8)
Bei einspurigen Krafträdern ist auch während des Fahrens am Tage stets Abblendlicht (weiß) zu verwenden; Fernlicht (Weitstrahler) ist verboten!Ab 2002 werden neue Motorräder schrittweise mit einer Dauerlichtschaltung ausgestattet. Nach dem Start des Motors leuchtet dann automatisch das Abblendlicht auf. (Tagfahrlicht)
Der Schutzzweck liegt darin, einspurigen Krafträdern wegen der schmalen Silhouette für andere Verkehrsteilnehmer einen erhöhten Auffälligkeitsgrad zu geben; aber:
Ab 15. November 2005 hat der Lenker eines Kraftwagens oder eines
mehrspurigen Kraftrades (Motorrad mit Beiwagen etc.) während des Fahrens
stets auch tagsüber Abblendlicht, Nebellicht, sofern dieses mit in
die Fahrzeugfront integrierten Nebelscheinwerfern ausgestrahlt wird, oder
spezielles Tagfahrlicht zu verwenden, auch wenn keine Sichtbehinderung
durch Regen, Schneefall oder Nebel vorliegt.
Wird Abblendlicht oder Nebellicht tagsüber als Tagfahrlicht verwendet, so kann
die Schaltung wie bei Tagfahrleuchten erfolgen.
(In diesem Fall gelten die entsprechenden Bestimmungen über Ersatz-,
Begrenzungs- und Schlussleuchten nicht.)
StVO § 52
Das Verkehrszeichen "Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge außer einspurigen Motorrädern" zeigt an, dass das Fahren nur mit allen mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten ist.Das Verkehrszeichen "Fahrverbot für Motorräder" zeigt an, dass das
Fahren mit allen einspurigen Kraftfahrzeugen (d.h. auch für Motorfahrräder)
verboten ist.
Das Fahren von Motorrädern mit Beiwagen ist jedoch gestattet.
Zu beachten sind auch Nachtfahrverbote für Motorräder (Lärmschutz)
etc.
StVO § 1 (2)
Auf Forststraßen und Waldwegen gilt gemäß dem Forstgesetz grundsätzlich Fahrverbot.Wege, die schon rein äußerlich als nicht dem öffentlichen Verkehr dienend erkennbar sind, etwa Feldwege, müssen von den Grundstückseigentümern nicht durch Schranken oder durch Verbotstafeln vor dem Befahren durch Fremde abgesichert werden.
KFG § 26 (4)
Auf nicht geschlossenen Krafträdern müssen bei Sitzen für den Lenker und, außer in Beiwagen, bei Sitzen für zu befördernde Personen (Sozius) Fußrasten oder Trittbretter vorhanden sein.KFG § 24 (1)
Motorräder müssen mit geeigneten im Blickfeld des Lenkers liegenden Tachometern ausgerüstet sein.KFG § 26 (4); KDV § 54a (8)
Bei einem Sitzplatz für eine zu befördernde Person (Sozius) muss vorgesorgt sein, dass sich diese mit beiden Händen in geeigneter Weise am Motorrad anhalten kann.Sind bei Motorrädern mit Beiwagen Sicherheitsgurte montiert, besteht Verwendungspflicht, jedoch keine Nachrüstungsverpflichtung.
EU - Vorbereitender Rechtsakt für eine Richtlinie über die Halteeinrichtung
für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen.
StVO § 23 (2)
Einspurige Fahrzeuge sind am Fahrbahnrand platzsparend aufzustellen.(Kein Schadensersatzanspruch bei umgestürztem Motorrad, außer es liegt
schuldhaftes Verhalten beim Abstellen vor.)
KFG §§ 2 (1), 34 (4); KDV § 22b (1)
Als historisch gilt ein Kraftfahrzeug das:Ab 2005 gelten nur mehr Fahrzeuge mit Baujahren bis 1980 und ab 2010 nur noch solche die zumindest 30 Jahre alt sind, als erhaltungswürdig.
Historische Krafträder dürfen nur an 60 Tagen pro Jahr verwendet werden. Darüber sind fahrtenbuchartige Aufzeichnungen (bei Veteranenclub registriertes Fahrtenbuch) zu führen und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.
Beim Import von EU-Staaten und erstmaliger Anmeldung historischer Kraftfahrzeuge in Österreich ist keine Normverbrauchsabgabe (NoVA) zu entrichten, wenn die Motorräder im Originalzustand erhalten und 30 Jahre oder älter sind, bzw. - unabhängig vom Zustand - vor 1950 hergestellt wurden.
Historische Kraftfahrzeuge deren Erhaltungszustand nachzuweisen ist, werden
bei Vorliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit (Ausnahmegenehmigung) in eine
behördlich approbierte Liste eingetragen. In diesem Zusammenhang hat der Beirat
für historische Kraftfahrzeuge Empfehlungen abzugeben.
Im offiziellen Nachschlagewerk für "Historische Kraftfahrzeuge" werden im 3.
Teil die Motor-Zweiräder behandelt.
Auf Antrag hat der Landeshauptmann ein bereits genehmigtes Kfz auch ohne
Änderung am Fahrzeug als historisches Kraftfahrzeug zu genehmigen, sofern die
Voraussetzungen für ein historisches Kfz erfüllt sind.
Eine solche Genehmigung ist im Typenschein des Fahrzeuges ersichtlich zu machen,
wenn eine Änderung durch einschlägige Rechtsvorschriften begründet ist und in
die Genehmigungsdatenbank einzutragen.
Beleuchtungseinrichtungen an historischen Fahrzeugen zur Aufrechterhaltung des historischen Erscheinungsbildes dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht verwendet werden.
Die wiederkehrende Begutachtung historischer Kraftfahrzeuge mit Baujahren vor 1960 ist nur alle 2 Jahre erforderlich.
Die Altfahrzeuge-Verordnung, wonach Kfz-Importeure nicht mehr
funktionstüchtige Autos zurückzunehmen und einer Wiederverwertung zuzuführen
haben, gilt nicht für Motorräder und (vierrädrige) Oldtimer.
KFG §§ 49 ff; KDV § 26 (6)
Die behördliche Kennzeichentafel muss hinten, senkrecht zur Längsmittelebene des Kraftrades annähernd lotrecht und und so angebracht sein, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar sowie gut lesbar ist.Bei EU-Kennzeichentafeln muss am linken Rand in einem blauen Feld mit
12 gelben Sternen das internationale Unterscheidungszeichen A in weißer Schrift
angegeben sein.
In Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist dann die zusätzliche Führung des
oval umrandeten ( A ) am Fahrzeugheck als internationales Unterscheidungszeichen
nicht mehr erforderlich.
Dies gilt weiters für Bulgarien, (Kroatien), Liechtenstein, Norwegen, Schweiz
und Serbien/Montenegro.
Bei Kennzeichen mit EU-Emblem muss in jedem Fall auch die Umrandung vollständig
sichtbar sein; bei der Befestigung mit einem serienmäßig hergestellten
Kennzeichen-Halter darf der Rand der Kennzeichentafel jedoch
geringfügig verdeckt werden. Die Halterung soll den Beanspruchungen des normalen
Fahrbetriebes standhalten. Ein weitergehender Schutz vor Diebstahl oder
Herunterfallen im Geländebetrieb ist nicht notwendig. Das Anschrauben (Annieten)
der Tafel ist als Sicherungsmaßnahme zulässig. Das Umbiegen der
Kennzeichentafel-Randfläche ist nunmehr verboten! (Die nach der alten Rechtslage
gemäß Erlass geregelte Erlaubnis zum Umbiegen der seitlichen
Kennzeichentafelränder wurde rückwirkend aufgehoben; der ursprüngliche Zustand
ist wiederherzustellen!)
Ab 1. April 2005 werden Kennzeichentafeln für Motorräder nur mehr mit dem
Format 210 x 170 mm ausgegeben, wobei die Anzahl der Vormerkzeichen bei
Nachbestellungen und Wunschkennzeichen bis zu 6 Zeichen beträgt.
Der Zulassungsbesitzer eines Motorrades, für das eine EU-Kennzeichentafel (250 x
200 mm) ausgegeben worden ist, hat die Möglichkeit, die Ausfolgung einer neuen
(kleineren) Kennzeichentafel zu beantragen. Dabei kann auch die Ausfolgung einer
Kennzeichentafel mit dem bisherigen Kennzeichen (Schriftzeichen) beantragt
werden. Der Betrag für den Ersatz der Gestehungskosten der neuen
Kennzeichentafel (9,80 €) ist gleichzeitig mit dem Antrag zu erlegen. Die neue
Kennzeichentafel ist nur gegen Ablieferung der bisherigen Kennzeichentafel
auszufolgen.
Bei Zuweisung eines neuen Kennzeichens ist der bisherige Zulassungsbescheinigung
abzuliefern.
Der Anspruch auf Ausfolgung der Tafel erlischt, wenn sie vom Antragsteller 6
Monate nach Einbringung des Antrages nicht abgeholt wurde.
Ein Wunschkennzeichen kann sofort zugewiesen oder vorerst für die
Dauer bis zu 5 Jahren reserviert werden. Die frei wählbare Buchstaben- /
Ziffernkombination hat je nach Menge der verfügbaren Zeilen der Kennzeichentafel
3 - 6 Zeichen, muss mit einem Buchstaben beginnen und mit einer Ziffer enden,
die blockweise zusammengefasst sind. (Kostenersatz)
Der Antragsteller muss mit dem Zulassungsbesitzer ident sein, da das Führen
eines Wunschkennzeichens als höchstpersönliches Recht nicht übertragbar ist. Das
Recht zur Führung erlischt nach Ablauf von 15 Jahren, dem Besitzer steht das
Vorrecht auf eine neuerliche Zuweisung zu.
Eine Kennzeichentafel mit erloschenem Wunschkennzeichen darf nicht weiter am
Fahrzeug geführt werden, sie ist unverzüglich der Zulassungsstelle zurückzugeben
und es wird ein Standardkennzeichen zugewiesen.
Ein Wechselkennzeichen kann auf Antrag für 2 oder 3 Krafträder (Klassen L3e, L4e) zugewiesen werden. Wechselkennzeichen für Krafträder und Kraftwagen sind wegen der unterschiedlichen Obergruppenzugehörigkeit wie auch Abmessungen (Format) der Kennzeichentafeln nicht möglich. ("Kfz-Steuer")
Bei Verlust der Kennzeichentafel besteht umgehend Meldepflicht bei der nächsten Polizeiinspektion, die eine Verlustbestätigung ausstellt. Mit dieser und einem anzufertigenden Ersatzkennzeichen darf eine Woche gefahren werden, eine neue Kennzeichentafel ist sogleich zu beantragen.
Die Hinterlegung von Kennzeichentafel und Zulassungsbescheinigung,
mindestens 45 Tage, ist bei den mit Zulassungsagenden betrauten Behörden bzw.
Versicherungen möglich. Durch die Kennzeichenhinterlegung wird die Zulassung des
Fahrzeuges zum Verkehr nicht berührt, es ruht nur der Versicherungsvertrag.
Dadurch kann die Haftpflichtversicherungsprämie, die motorbezogene
Versicherungssteuer und die Kaskoprämie anteilig eingespart werden. Während
dieser vereinbarten Zeit ist auch ein Wechsel der Versicherung möglich.
Als Alternative bieten die meisten Versicherer bei Verzicht auf die zeitlich
befristete Hinterlegung des Kennzeichens für Motorräder, z.B. während der
Wintermonate, Rabatte und Vergünstigungen.
Von der Hinterlegung ist die Freihaltung des Kennzeichens, längstens 6
Monate, die nach Abmeldung erfolgt, zu unterscheiden. Für freigehaltene
Kennzeichen werden neue EU-Tafeln zugewiesen bzw. ausgefolgt.
KDV-Mängelkatalog
Bei Motorrädern sind gefährliche bewegliche Teile wie Kettenendantriebe und dergleichen durch geeignete Vorrichtungen (Verkleidungen z.B. Kettenkasten für Sekundärantrieb) so zu schützen, dass weder Lenker noch beförderte Personen durch unbeabsichtigtes Berühren mit einem Körperteil oder mit einem Kleidungsstück gefährdet werden.EStG § 26
Grundsätzlich hat jeder Dienstnehmer, der sein privates Motorrad für Dienstfahrten nützt, die Möglichkeit, Kilometergeld zu beziehen oder die gesamten Kosten mittels Belege (Fahrtenbuch) beim zuständigen Finanzamt im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend zu machen.
Eurotaxe
Als durchschnittliche Jahreskilometerleistung für (gebrauchte) Motorräder gelten:bis 125 ccm - 4.000 km
bis 500 ccm - 5.000 km
bis 750 ccm - 6.000 km
bis 1.000 ccm - 7.000 km
ab 1.000 ccm - 7.500 km
Nach diesen Werten können sich die Preisverhältnisse richten
FSG-GV § 4
Die Eignung einer Person zum Lenken von Krafträdern setzt eine Körpergröße von mindestens 155 cm und höchstens 200 cm voraus.Mangelnde Voraussetzungen können durch Behelfe und Anpassung des
Fahrzeuges ausgeglichen werden.
(Bedienungselemente wie Fahrtrichtungsanzeiger, Hand- und/oder
Fußbetriebsbremse, Handwechselgetriebe und automatische Kupplung, nur mit
Beiwagen etc.)
Bei der Lenkberechtigung der Klasse A können praktisch bestimmte Motorradarten vorgeschrieben werden: Chopperbauweise für Personen unter 155 cm oder Endurobauweise für Personen über 200 cm Körpergröße, wobei auch Höchst- bzw. Mindestsitzhöhen (gleichzeitige Bodenberührung mit beiden Füßen) in Betracht kommen.
Körper- bzw. Muskelkraft: betreffend die Eignung einer Person zum
Lenken kann auch das Eigengewicht des Motorrades eingeschränkt werden.
Die Führung eines Kraftrades erfordert die volle Aktionsfähigkeit beider Arme
sowie Beine und insbesondere den beiderseitigen Faustschluss.
Führer von Krafträdern müssen darüber hinaus in der Lage sein:
KFG §§ 2 (1), 3 (1); KDV § 20b (4)
Begriff:Krafträder sind Kraftfahrzeuge mit 2 oder 3 Rädern, mit oder ohne Doppelrad.
Motorräder mit Beiwagen sind mehrspurige Kraftfahrzeuge, die an einer Seite (links bzw. rechts) mit einem zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmten Beiwagen fest verbunden sind.
Einteilung (Ober- und Untergruppen, Klassen L1e - L7e):
Die einschlägigen EU-Richtlinien kennen die Gewichtsbegrenzung auf 400 kg
nicht als Begrenzungskriterium zwischen Krafträdern und Kraftwagen; diese
Definition wird daher geändert bzw. die Gewichtsgrenze aufgehoben.
Kraftfahrzeuge mit 3 Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg die nach
den bisherigen Vorschriften als Kraftwagen genehmigt worden sind, gelten weiter
als Kraftwagen.
B-Führerschein taugliche Krafträder mit Hubraum bis 125 ccm und Motorleistung bis 11 kW (15 PS) werden der Klasse L3e zugeordnet.
Die freiwillige Ausrüstung von Krafträdern mit einem Rückwärtsgang ist zulässig.
Umrechnung der Motorleistung: 1 kW (Kilowatt) = 1,36 PS (Pferdestärken)
Kraftfahrzeuge der Klasse L müssen an einer leicht zugänglichen Stelle mit
einem fest angebrachten Fabriksschild versehen sein. Das Schild muss gut lesbar
sein und dauerhaft folgende Angaben enthalten:
1. Name des Herstellers
2. Betriebserlaubniszeichen
3. Fahrzeug-Identifizierungsnummer
4. Standgeräusch
KFG § 11 (1), (3)
Kraftstoffen, auch Benzin der Sorte Super-Plus (98 ROZ), ist in Österreich kein Verschleißschutz-Additiv mehr beigemengt!Diese Umweltschutzmaßnahme gilt in allen EU-Mitgliedsländern außer Italien
(I), Spanien (E), Portugal (P) und Griechenland (GR).
In diesen Staaten sowie den sogenannten EU-Erweiterungsländern kann verbleites
Benzin wegen der relativ hohen Population an Altfahrzeugen aber noch mehrere
Jahre angeboten werden.
Im Gegensatz zu bleifreiem Benzin ist bei schwefelfreiem
Kraftstoff kein Ersatz-Additiv notwendig.
Diese umweltschonende Entschwefelung von Treibstoff wird in Österreich ab 2004
flächendeckend eingeführt.
Kraftstofftanks müssen betriebssicher angebracht sein und Kraftstoff
leicht sowie gefahrlos eingefüllt werden können.
Benzinhähne bei Kraftstoffleitungen zu Vergasern müssen vom Lenker aus leicht
betätigt werden können.
StVO § 25 (4a)
In Kurzparkzonen (blau) sind für einspurige Kraftfahrzeuge Parkscheiben, Parkscheine oder andere Kontrollnachweise nicht vorgesehen.Dies gilt aber nicht für Motorräder mit Beiwagen, zweispurigem Anhänger,
Trikes und Quads.
FSG §§ 2 ff
Klasse A für Motorräder und Motorräder mit Beiwagen, sowie Kraftfahrzeuge mit 3 oder 4 Rädern, deren Eigenmasse nicht mehr als 400 kg beträgt.Eine Lenkberechtigung für die Klasse A, die Personen erteilt wird, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für diese Klasse besessen haben, unterliegt einer Probezeit von 2 Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.
Wird die Prüfung für die Lenkberechtigung der Klasse A nicht auf einem Motorrad abgenommen, so ist die zu erteilende Lenkberechtigung auf das Lenken von Motorrädern mit Beiwagen oder von Kraftfahrzeugen mit 3 Rädern einzuschränken.
Lenkberechtigung (Führerscheinausbildung) für Vorstufe A und Klasse A:
Mehrphasen-Führerschein: Führerscheinbesitzer der Klassen A oder B haben anlässlich des erstmaligen Erwerbes jeder dieser Lenkberechtigungsklasse(n) eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klassen A und B erworben haben, müssen die zweite Ausbildungsphase für jede dieser Klassen absolvieren.
Die 2. Ausbildungsphase für die Klasse A dient der praktischen Weiterbildung ohne zusätzliche Prüfung, ist als Einheit an einem Tag abzuhalten und umfasst:
Das Fahrsicherheitstraining für die Klasse A besteht aus einem theoretischen Teil in der Dauer von höchstens einer Unterrichtseinheit / 50 Minuten und einem praktischen Teil in der Dauer von 5 Unterrichtseinheiten / 250 Minuten mit folgenden Inhalten:
1. Theoretischer Teil:
a) Fahrphysikalische Grundlagen,
b) Blicktechnik,
c) Bremstechnik,
d) Kurvenstile,
e) Sicherheitstipps;
2. Praktischer Teil:
a) Slalom,
b) Bremsübungen,
c) Bremsausweichübung,
d) Kurventechnik,
e) Handlingtraining.
Das verkehrspsychologische Gruppengespräch ist in Gruppen von mindestens 6 bis höchstens 12 Teilnehmern in 2 Unterrichtseinheiten / 100 Minuten durchzuführen und umfasst:
Im Rahmen des verkehrspsychologischen Gruppengesprächs sind die für
Fahranfänger häufigsten Unfalltypen, insbesondere der Alleinunfall und die
zugrunde liegenden Unfallrisiken, wie beispielsweise Selbstüberschätzung,
geringe soziale Verantwortungsbereitschaft oder Auslebenstendenzen unter aktiver
Mitarbeit der Teilnehmer zu erarbeiten.
Darüber hinaus hat auch eine individuelle Risikobetrachtung zu erfolgen, wobei
die Teilnehmer dahin gehend anzuleiten sind, sich über potentiell unfallkausale
persönliche Schwächen im Allgemeinen, aber vor allem auch im speziellen
Zusammenhang mit situationsspezifischen Außenreizen (die zu erhöhter
Irritierbarkeit, übermäßiger Impulsivität, situationsspezifischer reaktiver
Aggressivität oder Selbstüberschätzung führen können) sowie mit Alkohol- oder
Suchtmittelmissbrauch bewusst zu werden und darauf aufbauend individuelle
unfallpräventive Lösungsstrategien zu erarbeiten.
Die jeweils durchführende Stelle hat die Absolvierung der einzelnen Stufen der zweiten Ausbildungsphase im Führerscheinregister einzutragen und dem Teilnehmer eine Bestätigung darüber auszustellen.
Diese zweite Ausbildungsphase ist im Zeitraum von 3 bis zu 9 Monaten nach
Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse A zu absolvieren. Diese Bestimmungen
gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb bereits im Besitz der
Lenkberechtigung für die Klasse B ist.
Wurde die Anordnung der Absolvierung (Nachfristen von 4 Monaten) der fehlenden
Stufe(n) nicht befolgt, von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der
Nachschulung nicht beachtet oder bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen,
so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Hat der Besitzer einer österreichischen Lenkberechtigung für die Klasse A oder B seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und ihn anschließend wieder in Österreich begründet, ist der Betreffende zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase nur dann verpflichtet, wenn zum Zeitpunkt der Wiederbegründung des Wohnsitzes der Erwerb der Lenkberechtigung nicht länger als 12 Monate zurückliegt.
Anträge auf Erteilung einer Lenkberechtigung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (1. Jänner 2003) bei der Behörde eingebracht wurden, sind nach der bisherigen Rechtslage zu behandeln.
Mindestalter:
Zwischen 16 und 24 (vollendeten) Jahren ist beim Lenken eines Motorfahrrades
(Klasse L1e) ein Mopedausweis erforderlich.
Ab der Vollendung des 15. Lebensjahres hat die Fahrschule oder der zur
Ausstellung von Mopedausweisen ermächtigte Verein von Kraftfahrzeugbesitzern bei
Vorliegen der Voraussetzungen und Einwilligungserklärung der
Erziehungsberechtigten den Mopedausweis auszustellen.
Ein Mopedausweis ist nicht erforderlich, wenn der Lenker im Besitz einer
Lenkberechtigung (Führerschein) ist.
Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ist nur mit einer von der Behörde erteilten
gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das
Kraftfahrzeug fällt, zulässig.
Es ist daher bei Strafe und Zwangsmaßnahme verboten, ein Kraftfahrzeug ohne
entsprechend gültigen Führerschein zu lenken. (Die Beschränkung der Vorstufe A
auf Leichtmotorräder ist zu beachten!)
Vorstufe A beschränkt die Lenkberechtigung für die Klasse A auf das
Lenken von Leichtmotorrädern. - Stufenführerschein für Motorleistung bis 25 kW
(34 PS) - Vor dem vollendeten 21. Lebensjahr darf ein Führerschein für die
Vorstufe der Klasse A nur befristet auf 2 Jahre ausgestellt werden.
Die Vorstufe A darf auch ab 21 erworben werden.
Die Aufhebung der Einschränkung der Lenkberechtigung für die Klasse A auf die Vorstufe A gilt ebenfalls als Ersterteilung für die Klasse A und unterliegt den Bestimmungen über den Probeführerschein, es sei denn, die Probezeit ist auf Grund der Erteilung einer Lenkberechtigung für eine andere Klasse bereits abgelaufen.
Umtausch und Berechtigungsumfang für die Lenkberechtigung AL (alt) und AK :
Für den Führerschein der Gruppe AL (alt) wird eine Lenkberechtigung für die
Klasse A erteilt.
Personen, denen eine Lenkberechtigung für die Vorstufe A auf Grund einer
Lenkberechtigung der Gruppe AL erteilt wurde, ist auf Antrag die
Lenkberechtigung für die Klasse A zu erteilen.
In den Führerschein sind alle bisherigen Befristungen, Beschränkungen, Auflagen
und dergleichen einzutragen.
Beim Umtausch der Gruppe AK (Kleinmotorräder bis 50 ccm Hubraum und Höchstleistung von 5 kW) wird wegen Entfall dieser Fahrzeuggruppe, in die Rubrik der Vorstufe der Klasse A des Führerscheines ein Zahlencode eingetragen.
Eine vorgezogene Lenkberechtigung L17 (Vollendung des 16. Lebensjahres
- Beginn der Ausbildung) gibt es nur für die Klasse B!
Ab 1. März 2006 darf ein Bewerber um eine vorgezogene Lenkberechtigung für die
Klasse B die theoretische und praktische Ausbildung für die Klasse A in einer
Fahrschule mit dem vollendeten 16. Lebensjahr beginnen. Die praktische
Fahrprüfung für die Klasse A darf erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres
abgelegt werden. (Mindestalter - vorläufiger Führerschein)
Klasse B erweitert auf Krafträder mit einem Hubraum von nicht
mehr als 125 ccm bei einer Motorleistung bis 11 kW (15 PS). Der Lenker muss seit
mindestens 5 Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für
die Klasse B sein, sich nicht mehr in Probezeit befinden und praktischen
Unterricht (6 Stunden Fahrübungen) im Lenken derartiger Krafträder nachweisen.
Die erweiterte Lenkberechtigung ist auf Antrag im B-Führerschein einzutragen
(Zahlencode 111) und gilt nur für den Verkehr in Österreich und in jenen Staaten
die diese Berechtigung anerkannt haben.
Dzt. nur Italien (I) und Luxemburg (L)!
Der Antragsteller hat den Antrag bei einer Führerscheinbehörde seiner Wahl
einzubringen.
Die praktischen (B-Klasse) Fahrübungen mit dem Motorrad müssen insbesondere beinhalten:
Neben dem Basislehrplan für alle Klassen sind die theoretischen Lehrinhalte
für die Klasse A:
(8 Unterrichtseinheiten / 400 Minuten)
1. Abschnitt (2 Unterrichtseinheiten / 100 Minuten)
3. Abschnitt (2 Unterrichtseinheiten / 100 Minuten)
Inhalte zusätzlicher A-klassespezifischer Prüfungsfragen zu folgenden Themenbereichen:
1. für die Klasse A maßgebliche Rechtsvorschriften,
2. Verhalten bei Personenbeförderung und Verwenden von Anhängern,
3. spezielle Fahrzeugtechnik,
4. Gefahrenlehre,
5. Fahrtechnik und Blickverhalten,
6. Bekleidung und Schutzausrüstung.
Im Fall der Ausdehnung der Lenkberechtigung für die Klasse B auf die
Klasse A hat die Prüfung jeweils lediglich aus einem Teil mit mindestens 10
klassenspezifischen Fragen zu bestehen, wobei auch noch vertiefte Kenntnisse
abgefragt werden können (Zusatzfragen).
Es müssen mindestens 80 % der höchstmöglichen Punkteanzahl erreicht werden,
damit die Prüfung als bestanden gilt. Wurde die erforderliche Punkteanzahl auch
nur in einem Teilbereich nicht erreicht, so gilt die gesamte Prüfung als nicht
bestanden und muss zur Gänze wiederholt werden.
Die Aufhebung der Einschränkung der Lenkberechtigung für die Klasse A auf die Vorstufe A gilt als Ersterteilung für die Klasse A und unterliegt den Bestimmungen des Probeführerscheines.
Ein in Österreich ausgestellter Führerschein gilt in allen EWR-Staaten (Europäischer Wirtschaftsraum) und muss bei Begründung eines neuen Wohnsitzes innerhalb des EWR nicht umgetauscht werden.
Ein Internationaler Führerschein ist außerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraumes erforderlich. (Gültigkeitsdauer 1 Jahr)
Zur Ausstellung sind auch der ARBÖ, der ÖAMTC und der VCÖ ermächtigt.
Ab 1. März 2006 wird unmittelbar nach bestandener, praktischer Fahrprüfung
ein vorläufiger Führerschein ausgestellt. Dieser gilt zusammen mit einem
amtlichen Lichtbildausweis nur in Österreich. (Eintragung im
Führerscheinregister)
Nach Zustellung des neuen Plastikführerscheines im Kreditkartenformat,
jedoch längstens nach vierwöchiger Frist verliert der vorläufig ausgestellte
Führerschein seine Gültigkeit.
Bei Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse A an Personen die das 21.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist im Führerschein das Datum für die
Vorstufe A (Befristung) einzutragen.
Die bisherigen (rosa) Papierführerscheine gelten unbeschränkt weiter, können
aber gegen Kostenersatz umgetauscht werden.
Neue Führerscheine werden auch für Duplikate, bei Lichtbildtausch oder
Befristungsverlängerungen ausgestellt.
Ab 1. Juli 2005 tritt das so genannte "Vormerksystem - Maßnahmen gegen
Risikolenker" in Kraft. Für (13) schwere, unfallträchtige bzw. andere
Verkehrsteilnehmer gefährdende Delikte ist eine Vormerkung im Örtlichen
Führerscheinregister einzutragen.
Das Führerschein-Vormerksystem ergänzt die geltenden Straf- und
Führerschein-Entzugsbestimmungen.
Die EU-Länder einigten sich über die Ausgabe eines befristeten
Führerscheines. Wegen der Umsetzungsfristen ist nicht vor 2012 mit der
Realisierung zu rechnen. Die neuen Plastikführerscheine sind bereits mit der
Eu-Richtlinie kompatibel.
Neu geregelt werden EU-weit auch nach Gewichtsklassen gestaffelte
Führerscheine für Motorräder.
KFG § 33; KDV § 6 (1)
Lenk(er)-stangen deren Breite verkürzt, verlängert , oder deren Höhe geändert wird, können einen schweren Mangel des Kraftrades darstellen.BStMG § 12
Die zeitabhängige Maut für die Benützung von Bundes-Autobahnen (A) und -Schnellstraßen (S) ist durch Anbringen einer Mautvignette vorne (links oder in der Mitte, gut sichtbar und dauerhaft) am Fahrzeug zu entrichten.Die fahrleistungsabhängige Maut gilt neben der Vignettenpflicht weiter für Tunneldurchfahrten, Panoramastraßen etc.
KFG § 102 (5); FSG § 14 (1)
Der Lenker hat auf Fahrten den Führerschein (amtliches Dokument über Lenkberechtigung), sowie den Zulassungsschein bzw. die Zulassungsbescheinigung mitzuführen und den Organen der öffentlichen Sicherheit auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.Der vorläufige Führerschein gilt nur in Österreich, ein amtlicher Lichtbildausweis ist mitzuführen.
Bescheide über Typenänderungen, Ausnahme- und Einzelgenehmigungen sind
ebenfalls mitzuführen.
Für legalisierte Austausch- oder Nachrüstanlagen (Schalldämpfer etc.) sind
schriftliche Nachweise über deren Typisierung in Österreich oder deren
EU-Genehmigungsverfahren mitzuführen.
Bei Wechselkennzeichen werden Zulassungsbescheinigungen ausgestellt, in denen alle Fahrzeuge (2 - 3 Motorräder) für die das Wechselkennzeichen zugewiesen wurde, eingetragen sind.
Bei Auslandsreisen (auch in EU-Länder) ist ein amtlicher Lichtbildausweis
(Reisepass oder Personalausweis) und die Internationale Versicherungskarte
für Kraftverkehr für die auf dieser grünen Karte näher bezeichneten Staaten
erforderlich.
Die grüne Versicherungskarte ist für EU-Mitgliedsstaaten nicht mehr
vorgeschrieben, die Mitnahme aber bei allfälliger Schadensabwicklung
empfehlenswert.
Bei Unfällen im Ausland kommt in der Regel das Recht des Unfallortes zur
Anwendung.
Für Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist ein Internationaler Führerschein erforderlich. Zur Ausstellung sind auch der ARBÖ, der ÖAMTC und der VCÖ ermächtigt. (Gültigkeitsdauer 1 Jahr)
Bei Unfällen ist zur Schadensregulierung eine Kundenkarte der Haftpflichtversicherung mit Polizzenummer zweckdienlich.
Die Mitnahmepflicht der Rundfunkbewilligung für Fahrzeug-Radios entfällt.
Straf- bzw. Organmandate können österreichweit in bar oder mittels Kreditkarte (Bankomatfunktion) bezahlt werden.
VersStG § 5 (1)
Für Krafträder (über 100 ccm) bezieht sich die motorbezogene Versicherungssteuer auf den Hubraum und beträgt abhängig von der Zahlungsweise jährlich gerundet € 0,264 pro ccm.Hubraumsteuer z.B. für ein Motorrad mit 942 ccm bei jährlicher Zahlungsweise: 942 x 0,264 = 248,69 €
Wird für 2 oder 3 Krafträder ein Wechselkennzeichen zugewiesen, ist die motorbezogene Versicherungssteuer für das Kraftrad zu entrichten, für das die Prämie der Kfz-Haftpflichtversicherung (größter Hubraum) zu bemessen ist.
Krafträder deren Hubraum 100 ccm nicht übersteigt, sind von der Versicherungs- und Kfz-Steuer befreit.
StVO § 64
Sportliche Veranstaltungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wie Wettfahrten (Motorrad-Rennen) etc. bedürfen der behördlichen Bewilligung, wenn dabei voraussichtlich straßenpolizeiliche Vorschriften (Fahrgeschwindigkeit, Fahrregeln etc.) nicht eingehalten werden und Behinderungen oder Gefährdungen anderer Straßenbenützer zu erwarten sind.
KFG § 42 (2)
Für ausgetauschte Motoren ist bei typengleichen Hubraum- und Leistungsdaten keine Neutypisierung erforderlich.StVO § 7 (3)
Grundsätzlich gilt die allgemeine Fahrordnung des Rechtsfahrgebotes.Der Seiten- sowie Sicherheitsabstand berechnet sich bei
einspurigen Fahrzeugen nicht von der Fahrspur, sondern vom Ende der
Lenkerstange. Für das Ausmaß des Abstandes sind die Umstände des Einzelfalles,
vor allem örtliche Verhältnisse maßgebend.
Zur besseren Orientierung werden die Bundes- und Landesstraßen ab einer
Fahrbahnbreite von 5,5 m außerhalb der Ortsgebiete mit weißen Randlinien
ausgestattet.
StVO § 8 (1)
Auf einer Nebenfahrbahn, - jede neben einer Hauptfahrbahn verlaufende, von dieser jedoch getrennte Fahrbahn einer Straße - dürfen einspurige Kraftfahrzeuge geschoben werden.KFG § 28 (3b)
Bei Motorrädern liegen ECE-Kraftstoffverbrauchswerte nicht vor, statt dessen wird der um 100 ccm verminderte Hubraum als Bemessungsgrundlage herangezogen.NoVA-Tarif z.B. für ein Motorrad mit 750 ccm: 0,02 % x (750 - 100) = 0,02 % x 650 = 13 %
Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der NoVA unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird der Nachweis über die Entrichtung der NoVA erbracht.
Beim Eigenimport gebrauchter Kraftfahrzeuge (6 Monate sowie 6.000 km)
aus dem EU-Raum entfällt die MWSt, wenn diese im Ausland bereits abgeführt
wurde. Die NoVA wird nach dem jeweiligen Mittelpreis der Eurotaxe berechnet;
liegt eine Rechnung eines befugten Händlers vor, gilt der tatsächliche
Anschaffungspreis als Grundlage.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind historische Kraftfahrzeuge von der NoVA
befreit.
StVO § 46 (3), (4)
Der Pannenstreifen ist zwar Teil der Straße nicht aber Fahrbahn und darf zum Anhalten eines Fahrzeuges nur benutzt werden, wenn es durch Verkehrslage oder äußere Umstände zwingend notwendig ist.KFG § 106 (12)
Mit Motorrädern und Motorfahrrädern darf außer dem Lenker nur eine weitere Person befördert werden.Mit Motorrädern mit Beiwagen dürfen Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur befördert werden, wenn:
KFG §§ 45, 46
Ein Motorrad mit einem Probefahrtkennzeichen (blau) darf auch von einem Kaufinteressenten gelenkt werden. Die Probefahrt eines Kaufinteressenten kann auch gleichzeitig der Überstellung oder Überführung des Fahrzeuges an einen anderen Ort dienen.Überstellungskennzeichen (grün) werden nur gegen Erlag einer
kostendeckenden Benützungsgebühr und einer angemessenen Sicherstellung (Kaution)
zeitlich befristet, höchsten jedoch 3 Wochen, ausgegeben.
(Überstellungsfahrtschein)
KFG § 7 (1)
Kotflügel müssen die Räder des Kraftfahrzeuges vorne und hinten ausreichend abdecken. (Spritzschutz etc.)KFG §§ 4 (3), 100; StVO § 22
Lenker dürfen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert, andere Straßenbenützer durch deutliche Schall- und Blinkzeichen warnen. Die Abgabe von ausreichenden Blinkzeichen die nicht blenden, auch wenn dies die Verkehrssicherheit nicht erfordert, ist nicht verboten.Die Verwendung von Radar- oder Laserwarngeräten, die zur Ortung
von verkehrspolizeilichen Geschwindigkeitsmesseinrichtungen dienen, ist
verboten.
Derartige Warngeräte werden im Sinne des Fernmeldegesetzes als Funkanlagen
qualifiziert, Besitz und Betrieb sind daher bewilligungspflichtig.
(Beschlagnahme, Verfall)
Wird eine (Durchschnitts)-Geschwindigkeitsüberschreitung nach Messung
durch automatische Kontroll- und Geschwindigkeitsmess-Systeme (Film vom
Motorradheck mit Kennzeichen) angezeigt, ist der Zulassungsbesitzer
verpflichtet, der Behörde unverzüglich bzw. über schriftliche Aufforderung
binnen 2 Wochen, Auskunft zur Person des Lenkers des betreffenden Fahrzeuges
unter Angabe des Namens sowie der Anschrift zu erteilen. (Auskunftspflicht,
Verfassungsbestimmung)
Nur bei einer Anonymverfügung wird der tatsächliche Fahrzeuglenker nicht
ausgeforscht - sie ist (noch) nicht gegen eine bestimmte Person als
Beschuldigten gerichtet - und auch keinerlei Vormerkung in die Strafkartei
aufgenommen.
Eine nicht fristgerechte, unrichtige oder unvollständige Beantwortung kann als
Nichterteilung einer Lenkerauskunft qualifiziert und Tätervermutung des
Zulassungsbesitzers abgeleitet werden. (Beweiswürdigung)
Die behördliche Lenkererhebung ist nicht an eine bestimmte Frist
gebunden, insbesondere nicht daran, dass seit dem im Verlangen angeführten
Zeitpunkt die Verjährungsfrist nach dem Verwaltungsstrafgesetz (6 Monate) noch
nicht verstrichen ist. Die Lenkeranfrage kann auch einem anderen Zweck als der
Ausforschung eines Straßenverkehrstäters dienen. (Zeuge, Schadensersatz etc.)
KFG § 23; KDV §§ 17f (3), 18a (1)
Motorräder müssen mit je einem, entsprechend großen Rückblickspiegel auf der rechten und der linken Fahrzeugseite ausgerüstet sein, die so angebracht (eingestellt) sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist.KDV § 54a (6)
Einklappbare Seitenständer von einspurigen Krafträdern dürfen in der ausgeklappten Stellung bei Belastung durch das Fahrzeug weder die Fahrbahn beschädigen, noch bei geringer unbeabsichtigter Bewegung des Fahrzeuges selbständig einklappen.Bei Bewegung des vom Motor angetriebenen Fahrzeuges müssen Kipp- bzw. Seitenständer selbsttätig in die eingeklappte Stellung gelangen (Rückzugfeder) oder nur in der eingeklappten Stellung den Antrieb des Fahrzeuges durch den Motor ermöglichen (Zündstromunterbrechung).
Dies gilt nicht für Motorräder die nur mit Haupt- bzw. Mittelständer ausgerüstet sind.
(Kein Schadensersatzanspruch bei umgestürztem Motorrad, außer es liegt schuldhaftes Verhalten beim Abstellen vor.)
EU - Vorbereitender Rechtsakt für eine Richtlinie über den Ständer von
zweirädrigen Kraftfahrzeugen.
KFG § 26 (4), (5), (6)
Sitze (Sattel, Sitzbank) auf Motorrädern müssen sicher befestigt sein.Das Anbringen von Kindersitzen die der Größe des Kindes entsprechen (Kinder
unter 8 Jahren) ist nur auf Motorfahrrädern (Klasse L1e) erlaubt!
Die Demontage des Beifahrersitzes z.B. bei einem Chopper ist ohne Anzeige
zulässig.
Die Sitzhöhe muss dem Fahrer die Berührung des Bodens mit beiden Füßen
gleichzeitig ermöglichen. (Körpergröße)
Die Sitzposition des Beifahrers soll den Körperkontakt zum Lenker sowie das
Festhalten an dessen Taille (Umklammerung) ermöglichen.
Beiwagen von Motorrädern dürfen nicht mehr als 2 Sitze aufweisen.
KFG §§ 5 (1), 106 (7), (8); KDV § 1e;
Der Lenker eines Kraftrades (Klassen L1e - L5e) oderKeine Sturzhelmpflicht besteht bei:
KFG §§ 33 ff; KDV §§ 22a, 22b, 54a
Änderungen am Motorrad, welche im Typenschein (Typenscheinformular / Fahrzeugdatenblatt) oder in der Einzelgenehmigung bezeichnete, wesentliche technische Merkmale (Fahr- und Betriebseigenschaften) betreffen, sind nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde (Landeshauptmann, Technische Prüfstelle, Bezirksverwaltungsbehörde etc.) erlaubt.Bei getunten (manipulierten) Fahrzeugen ohne Genehmigung (Abgas-, Lärm-, und
Leistungsgutachten) kann bei Unfallschaden versicherungsrechtlich wegen
Gefahrenerhöhung Leistungsfreiheit eingewendet werden und bei Motorschaden
gewährleitungsrechtlich die Herstellergarantie (2 Jahre) entfallen.
Der Tuner wird nur sehr schwer zur Haftung heranzuziehen sein.
Bei Kleinkrafträdern sowie Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125
ccm und einer höchsten Motorleistung von nicht mehr als 11 kW muss durch
technische Maßnahmen gewährleistet sein, dass unzulässige Veränderungen
(unbefugte Eingriffe) soweit wie möglich verhindert werden.
Für nicht wesentliche technische Merkmale betreffende, wie die
vorschriftsmäßige Anbringung von seriengemäß genehmigtem Zubehör für das
Motorrad (Zusatzbeleuchtung, Windschild, Packtasche etc.) mit entsprechendem
E-Prüfzeichen ist nur eine Anzeige und Eintragung erforderlich.
Nicht anzeigepflichtig sind Änderungen wie die Demontage des Beifahrersitzes bei
Chopper-Motorrädern, die Lackierung des Motorrades in einer anderen Farbe
(Eintragung durch die Versicherung im Zulassungsschein ist kostenlos) etc.
Unterscheide: ABE "Allgemeine Betriebserlaubnis" und "EG- bzw. EU-Betriebserlaubnis".
Da die Möglichkeiten des Umbaues (Umrüstung) von Fahrzeugen sehr vielfältig
sind, hat der Sachverständige jeden Fall individuell zu prüfen ob eine
Genehmigung erteilt werden darf.
Die nachstehende Übersicht (Zubehör) ist weder vollständig noch
rechtsverbindlich sondern nur als Arbeitsbehelf für die Sachverständigen bei den
Landesprüfstellen gedacht.
Liste der derzeit gebräuchlichsten Änderungen an Motorrädern:
Motorleistung, Kraftstoffbehälter, Auspuffanlage, Rahmen, Radaufhängung,
Schwinge, Gabel, Kraftübertragung, Radabdeckung, Verkleidung, Beiwagen,
Bremsanlage, Lenkstange, Bereifung, Felge, Windschild, Rückblickspiegel,
Beleuchtungseinrichtung, Schutzgitter, Haltesystem, Gepäckträger, Fußraste,
Ständer, Absperrsicherung, Kennzeichenanbringung, Geschwindigkeitsmesser,
Schallzeichen, Körperausgleichsvorrichtung etc.
Als nachzuweisende Erfordernisse gelten:
die Freigabe des Fahrzeugherstellers bzw. seines Bevollmächtigten,
das Gutachten eines Ziviltechnikers oder einer geeigneten neutralen Prüfstelle
(Technischer Dienst),
die Bestätigung einer Vertragsfachwerkstätte etc.
Nationalrat - Entschließungsantrag betreffend die Erweiterung von nicht
anzeigepflichtigen Änderungen (Anbau- und Zubehörteile).
StVO § 16 (2)
Das Verkehrszeichen "Überholen verboten" bezieht sich lediglich auf das Überholen mehrspuriger Kraftfahrzeuge, sohin auch auf Motorräder mit Beiwagen.Ein einspuriges überholendes Fahrzeug darf mit einem Motorrad (als Drittes)
überholt werden, wenn der Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist.
KFG § 122; KDV § 63b; FSG § 10 (2)
Eine Ausbildung ohne Fahrschule mittels Übungsfahrt-Tafel (L) ist gesetzlich weder für Motorräder noch für Motorräder mit Beiwagen zulässig.KFG § 80
Krafträder mit inländischer Zulassung bei denen das internationale Unterscheidungszeichen noch nicht am linken Rand der Kennzeichentafel in einem blauen Feld angeben ist, müssen beim Verlassen des österreichischen Bundesgebietes hinten vollständig sichtbar außer dem Kennzeichen und wie dieses angebracht, auf einer Tafel oder auf dem Fahrzeug selbst, das Unterscheidungszeichen (A) führen.Die Tatsache, dass bei Motorrädern für Unterscheidungszeichen mit diesen
gesetzlichen Mindestmaßen sowie Anbringungsvorschriften nicht genügend Platz
vorhanden ist, stellt keine Befreiung davon dar.
Die Verwendung ausländischer neben österreichischen Nationalitätszeichen ist
strafbar.
EU-Kennzeichentafeln haben am linken oberen Rand in einem blauen Feld
12 gelbe Sterne und das internationale Unterscheidungszeichen A in weißer
Schrift für Österreich.
Fahrzeuge, die in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen sind und ihren
Nationalitätsbuchstaben im Kennzeichen (auf der Kennzeichentafel) aufweisen,
müssen nicht noch zusätzlich das Nationalitätszeichen führen.
Diese Bestimmung bezieht sich nur auf das Gebiet der Europäischen Union; ferner:
Bulgarien, (Kroatien), Liechtenstein, Norwegen, Schweiz und Serbien/Montenegro.
Weder die Nichteinhaltung der Mindestgröße, der Farbe noch das Nichtführen
des Unterscheidungszeichens ist innerhalb Österreichs strafbar, da sich diese
Bestimmungen nur auf das Verlassen des Bundesgebietes beziehen.
KFG §§ 102 (10), 103 (1)
Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt, sowie gegen Verschmutzung geschützt ist, mitzuführen. (Erste-Hilfe-Ausrüstungsempfehlung, Önorm 5100)Diese Bestimmung bezieht sich auf alle in- und ausländischen Motorradfahrer (auch Trikes und Quads) innerhalb Österreichs.
KFG §§ 4 (1), (2), 102; KDV §1a; StVO § 20 (1)
Der Zulassungsbesitzer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug den jeweils geltenden Vorschriften entspricht und darf das Lenken seines Kraftfahrzeuges nur Personen überlassen, die die erforderliche Lenkberechtigung, das erforderliche Mindestalter besitzen und denen das Lenken solcher Fahrzeuge behördlich nicht ausdrücklich verboten wurde.Motorradfahrer haben insbesondere bei schlechter Witterung auch für eine ihre Lenksicherheit nicht beeinträchtigende Schutzkleidung zu sorgen.
Fahrzeugprüfungen durch Behörden-Organe betreffend die Verkehrs- und
Betriebssicherheit können jederzeit an Ort und Stelle bei fließendem oder
ruhendem, öffentlichem Verkehr durchgeführt werden.
Wird dabei festgestellt, dass mit dem Fahrzeug auf Grund nicht genehmigter
Änderungen, schadhafter Teile oder Ausrüstungsgegenstände unzulässig starker
Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht
werden, so sind bei Gefahr im Verzug der Zulassungsschein und die
Kennzeichentafel abzunehmen.
Wurden im Zuge der Überprüfung schwere Mängel festgestellt, so ist für die
Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen vom Zulassungsbesitzer
(Lenker) unmittelbar ein Kostenersatz zu entrichten.
Eine gültige Begutachtungsplakette alleine attestiert noch nicht den
verkehrs- und betriebssicheren Zustand des Fahrzeuges, sondern beurkundet dies
bloß für den Zeitpunkt der Begutachtung. (Zwischenzeitiger Unfall etc.)
Bei Mängeln für die Verkehrssicherheit von fahr(un)fähigen Fahrzeugen erfolgt
grundsätzlich die Abnahme der Kennzeichentafel und des Zulassungsscheines.
Unbefugt abgestellte Fahrzeuge ohne Kennzeichen können entfernt
(abgeschleppt) werden.
Für die Aufstellung des 2. oder 3. Fahrzeuges bei Vorhandensein eines
Wechselkennzeichens ist eine gebührenpflichtige Bewilligung erforderlich.
Vorspringende Teile, Außenkanten und zusätzliche Vorrichtungen wie Aufbauten
bzw. Ausrüstungen an Krafträdern, durch die die Gefahr schwerer körperlicher
Verletzungen bei Unfällen erhöht wird, sind unzulässig und müssen, wenn sie
nicht vermeidbar sind, durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend
abgedeckt werden.
Die Anbringung von Kennzeichentafeln an Motorrädern seitlich links, auch wenn
die erforderlichen Sichtwinkel eingehalten werden, ist im Hinblick auf die
Verletzungsgefahr (vorspringende Teile) nur aus sachlichen Gründen (genehmigte
Fahrzeugumbauten) gerechtfertigt.
Der Lenker hat unter Bedachtnahme auf sein Fahrkönnen die Pflicht sich im
Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten.
Gefahren und Umweltbeeinträchtigungen sind zu vermeiden. (Freihändiges
Fahren, Wheelies, Stoppies etc. sind verboten)
Mobilfunk (Telefonie) darf während des Fahrens nur mit genehmigten
Freisprecheinrichtungen betrieben werden; der Lenker muss die maßgeblichen
Funktionen mit einer Hand bedienen können, ohne dabei die erforderliche
Körperhaltung wesentlich zu verändern, freie Sicht und Bewegungsfreiheit müssen
ebenfalls gewährleistet sein. Das Handy-Verbot bezieht sich auf alle Funktionen
wie Telefonie, Mailbox, SMS, Downloads etc.
KFG §§ 19 (1a), 102 (10), 103 (1)
Warndreieck, Warnblinkanlage und Warnkleidung sind für einspurige Kraftfahrzeuge nicht vorgeschrieben.Motorräder mit Beiwagen sind mehrspurige
Kraftfahrzeuge, es besteht daher die Verpflichtung zur Mitführung eines
Pannendreieckes mit Genehmigungszeichen.
Ab 1. Mai 2005 hat der Lenker eines Motorrades mit Beiwagen eine geeignete, der
Önorm EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retro-reflektierenden
Streifen mitzuführen und diese Warnkleidung beim Aufstellen der Warneinrichtung
(Pannendreieck) oder, wenn er sich im Falle einer Panne auf einer Autobahn oder
Autostraße außerhalb des Fahrzeuges aufhält, in bestimmungsgemäßer Weise zu
tragen.
Der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges hat für die Bereitstellung zu sorgen.
KFG § 22 (1), (2), KDV § 22a (1)
Akustische Warnzeichen (Hupe) müssen bei Motorrädern, außer bei Krafträdern mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 100 kg, auch bei stillstehendem Motor, jedoch nicht bei ausgeschalteter Zündung wirksam betätigt werden können.Optische Warnzeichen (Blinklicht) müssen bei Motorrädern, deren größte Breite 130 cm nicht überschreitet, mit einem Scheinwerfer bei laufendem Motor abgegeben werden können.
Andere Warnvorrichtungen (Folgetonhorn, Farblichtsignal etc.) bedürfen der
behördlichen Genehmigung.
KFG § 57a
Zur Überprüfung der erforderlichen Verkehrs- und Betriebssicherheit hat der Zulassungsbesitzer jährlich (historische Kraftfahrzeuge mit Baujahren vor 1960 alle 2 Jahre) und fristgerecht - frühestens 1 Monat vor bzw. spätestens 4 Monate nach dem Stichtag der erstmaligen Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte - dafür zu sorgen, dass das Kraftrad gereinigt, sowie mit dem Zulassungsschein vorgeführt wird.Die Neuregelung betreffend verlängerte Intervalle des Überprüfungszeitraumes gilt nur für neue Kraftwagen und nicht für Krafträder; ausgenommen sind auch Anhänger die dazu bestimmt sind mit Motorrädern gezogen zu werden.
Allfällige zu behebende Mängel werden urkundlich auf einem Begutachtungsformblatt ausgewiesen. Dieses muss auf Fahrten nicht mitgeführt werden, sondern ist lediglich bei Verkauf des Fahrzeuges weiterzugeben. Der Käufer benötigt es zur Vorlage bei der neuerlichen Anmeldung (Zulassung).
Die Begutachtungsplakette (grün, geregelter Kat weiß) mit aufgeschriebenem Fahrzeugkennzeichen ist bei Krafträdern ohne karosserieartigen Aufbau an der rechten Seitenwand des Scheinwerfergehäuses oder der rechten Vordergabel nahe dem Scheinwerfer außen so anzubringen, dass das Ende für die nächste wiederkehrende Begutachtungsfrist stets leicht festgestellt werden kann.
Die Entfernung abgelaufener Pickerl ist vorgeschrieben, ein Überkleben ist
unzulässig.
KFG §§ 37, 43
Für die Zulassung (Anmeldung) von Kraftfahrzeugen und Anhängern sind vom Antragsteller beizubringen:Bei der Zulassung durch private Haftpflicht-Versicherungen wird anstelle des
Zulassungsscheines eine zweifache Zulassungsbescheinigung ausgestellt:
Teil I ist mit dem Kraftfahrzeug mitzuführen,
Teil II ist aufzubewahren, da bei Abmeldung des Kraftfahrzeuges nur beide Teile
zusammen als ordnungsgemäße Zulassungsbescheinigung gelten.
Bei Motorrädern mit Beiwagen ist die Trennung des Beiwagens vom
Motorrad nicht als Änderung am Fahrzeug anzusehen. Das nach der Genehmigung vom
Beiwagen getrennte Motorrad kann aber auch auf Grund des Typenscheines oder des
Bescheides über die Einzelgenehmigung für das Motorrad mit Beiwagen als Motorrad
(Solomaschine) zugelassen werden.
Hinsichtlich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist es nicht von Belang,
ob ein Motorrad mit oder ohne Beiwagen verwendet wird, da hiefür dieselben
Mindestversicherungssummen und Prämiensätze vorgeschrieben sind.
Bei der Abmeldung des Fahrzeuges sind Zulassungsbescheinigungen und
Kennzeichentafel abzuliefern.
In den vorzulegenden Typenschein (Typenscheinformulare, Fahrzeugdatenblätter)
wird die Abmeldung und das Datum eingetragen.
Gebührenpflichtige Amtshandlungen sind bei Behörden nicht mehr mit
Stempelmarken sondern in bar oder mittels Kreditkarte (Bankomatfunktion) zu
entrichten.
KFG § 15 (3), (4); KDV §§ 10 ff
An Motorrädern (Klasse L3e) und Motorrädern mit Beiwagen (Klasse L4e) dürfen zusätzlich folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein:Nebelscheinwerfer müssen so angebracht sein, dass ihre
Lichtaustrittsfläche nicht höher liegt als der höchste Punkt der
Lichtaustrittsfläche der Scheinwerfer, mit denen Abblendlicht ausgestrahlt
werden kann.
Sie müssen, außer bei Motorrädern mit Beiwagen, symmetrisch zur Längsmittelebene
des Fahrzeuges angebracht sein.
Nebelschlussleuchten dürfen nur rotes Licht ausstrahlen und nur hinten
am Fahrzeug angebracht sein.
Werden 2 Nebelschlussleuchten angebracht, so müssen sie symmetrisch zur
Längsmittelebene des Fahrzeuges liegen; wird eine Nebelschlussleuchte
angebracht, so muss sie links von dieser Ebene liegen.
Das Anbringen von mehr als 2 Nebelschlussleuchten ist unzulässig.
Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die
Nebelschlussleuchten eingeschaltet sind. (Kontroll-Lampe)
Die Geschichte des Motorrades begann 1885 als der Kraftfahrzeugpionier
Gottlieb Daimler in seiner Werkstatt einen Verbrennungsmotor baute und im
weltweit ersten Kraftrad erprobte.
Die konsequente, technische Weiterentwicklung und der Bedeutungswandel des
motorisierten, einspurigen Zweirades erschließt Motorradfahrern vor allem auch
Lebensfreude.
Es gibt viele Beweggründe und Arten Motorrad zu fahren. In der Gesellschaft der
Motorradfahrer spielen soziale Unterschiede kaum eine Rolle -
"Motorradfahrer-Gruß", "Du-Wort" - und neben dem Fahrspaß ist die Mobilität im
Stadtverkehr ein wichtiges Argument.
Die Beziehungseinheit "Mensch-Maschine" und die Gesetzmäßigkeit
"Materie-Energie" wird von der Industrie für jeden Einsatzzweck mit einer
vielfältigen Modell- und Produktpalette (Motorräder mit Zubehör und
Fahrerausstattung) berücksichtigt.
Genügt das Angebot am Zweiradmarkt nicht ganz den persönlichen
Nachfragewünschen, sind noch entsprechende Umbauten durch profilierte "Schrauber"
möglich.
Die europaweite Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistung (2 Jahre
Mängelhaftung) für Konsumgüter wirkt sich auch auf Motorradfahrer positiv aus,
wenngleich viele Hersteller bei ihren Produkten darüber hinausgehend,
freiwillige Garantien einräumen.
Schließlich muss jeder Motorradfahrer auf seine Weise mit den besonderen
Anforderungen von Verkehr und Maschine (ungeschützt) zurecht kommen.
(Motorradunfälle: 90% Personen- und 10% Sachschäden!)
Medizinische Untersuchungen an Universitätskliniken haben ergeben, dass beim
Motorradfahren auf Straßen Belastungen im Leistungssportbereich nachweisbar
sind.
Selbst ein unabwendbarer Sturz ist keine "Schande" und rechtfertigt den
sorgfältigen Lenker, wenn dadurch bewusst ein größeres Risiko reduziert wird.
Lebenserfahrung lehrt, Emotion mit Intellekt zu kontrollieren; dies gilt
natürlich auch für das Motorradfahren, müssen doch manchmal akrobatische
Balanceakte ohne Netz bewältigt werden, die bei undisziplinierter Fahrweise
lebensbedrohend sein können.
Für optimales Fahrerlebnis müssen die Wechselbeziehungen zwischen "Denken-Fühlen-Wollen"
koordiniert bzw. harmonisiert werden.
Da jede "Kette" nur so belastbar ist wie ihr schwächstes Glied, kann es bei
Überbeanspruchung, nicht allein in Grenzsituationen wie beim Schreck -
plötzliches, unvorhersehbares, gefährliches Ereignis (z.B. Reifenpanne) - zu
unabwendbaren Folgen kommen.
Voraussetzung für entspanntes und sicheres Motorradfahren ist auch eine
realistische Selbsteinschätzung, weshalb der Lenker subjektive sowie
objektive Sichtweisen situationsgerecht synchronisieren muss. Im Idealfall sind
"Soll und Ist" ausgeglichen bzw. deckungsgleich. (Übereinstimmung von
Blickrichtung und Fahrtrichtung, eingeschätzter und tatsächlicher Schräglage
etc.)
Gefühlsmenschen fahren eher vom Bauch heraus, Vernunftmenschen mehr mit dem
Kopf. In beiden Fällen kann das Wahrnehmungsverhalten beeinträchtigt werden.
Bewusst sollte immer wieder aus Fehlern gelernt werden um auf dem Weg der das
Ziel ist, einen geistesgegenwärtigen und antizipierten Fahrstil zu erreichen.
Dazu können in Theorie und Praxis gefährliche Fahrsituationen (auch
Unfallberichte) analysiert werden, um Schwachstellen beim denkenden Fühlen bzw.
fühlenden Denken zu minimieren.
Eine Gefahr ist dabei, abgesehen von Motorrad, Ausrüstung, Witterungseinfluss,
Fahrbahnzustand, Verkehrsaufkommen etc. der Fahrer selbst.
Geistige und körperliche Verkehrszuverlässigkeit des Lenkers, ein
entsprechender Zustand des Fahrzeuges (Beladung) sowie auch adäquate Wetter- und
Sturz-Schutzbekleidung (Protektoren) sind wegen den erhöhten Anforderungen beim
Motorradfahren unbedingt notwendig.
Nicht allein dem Schutzengel vertrauend, sollte niemals riskant oder aggressiv
über die eigenen Verhältnisse gefahren werden.
Als mediale Alltagsdevise mit und ohne Motorrad kann gelten:
"Wenn man nicht kann was man will, muss man wollen was man kann!"
Bei realistischer Selbsteinschätzung von Geschwindigkeit und Schräglage
(Schwerkraft-Fliehkraft) kann die Kunst des Motorradfahrens als Faszination
individueller Freiheit erlebt werden.
Da Unfallstatistiken leider nur mehr zahlenmäßig an tödlich verunglückte
Motorradfahrer erinnern, schließlich als Motto der Sinnspruch vom Fresko des
Ziffernblattes einer Sonnenuhr:
"Hör nie auf anzufangen - fang nie an aufzuhören"